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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Kündigung von Zeitmietvertrag
Ich habe einen Zeitmievertrag abgeschlossen seit 1.oktober. Nun wollt ich unter einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Nun wurde mir gesagt das die 2 Jahre die drinn standen auch für mich gälten würde. Dieses wurde aber beim abschluss verneint. Nun versuche ich seit 1em Monat zu kündigen. wegen Arkaden(Insekten) in der Wohnung. Meine frage ist jetzt ich habe gelesen das man wenn im mietvertrag nicht drinn stät wesshalb ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde nicht enthalten ist. das er unwirksam ist und ich normal 3 monate kündigungsfrust habe.
Oder kann ich eine Fristlose kündigung anfertigen, weil mein vermieter mir versichert hat bei der jährlichen ablesung das er den Ableser ehrrein lässt und dabei ist.dieses habe ich sogar schrieftlich. Jedoch war ich doch eher da gewesen. und es klingelte an der Tür und der Ableser stand mit meinemschlüssen vor der Tür und sagte mir wenn keiner aufgemacht hätte wurde mir gesagt das ich einfach rein gehen soll. Ist das nicht Hausfriedensbruch von seiten des Vermieter? Welche möglichkeiten hätte ich jetzt. |
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#2
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Um eine halbwegs richtige Antwort (aber ohne Gewähr) geben zu können, müsste ich den exakten Wortlaut aus dem Vertrag kennen.
Abgesehen davon, was tatsächlich laut Vertrag vereinbart wurde, hat der Mieter das Recht bei Mängeln, die den Gebrauch der Mietsache einschränken, die Miete zu mindern. Und, wenn diese Mängel nicht wirklich beseitigt werden, auch das Recht zu einer fristlosen Kündigung. Unabhängig ob Zeitmietvertrag, Kündigungsausschluss oder normaler Vertrag. Aber bei der Minderung der Miete oder der Kündigung des Vertrages sollten Sie sich unbedingt die Erfahrung eines Anwaltes für Mietrecht zunutze machen. Aber vorher den kompletten Text des Mietvertrages zum Thema 2 Jahresvertrag einstellen. |
#3
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Also im mietvertrag steht wie folgt:
1. Das Mietverhältniss wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. es beginnt am 1.10.2010 und kann unter Einhaltung der gesetlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Vertragspasrtein verzichten auf Ihr recht der ordentlichen kündigung für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses. 2. Setzt der Mieter den Gebracuh der Mietsache nach der Kündigung des Mietverhältnisses fort, so gilt das Mietverhältniss nicht als verlängert. Der §545 des BGB findet keine Anwendung. Die Forstetzung oder die erneute Begründung des Mietverhältnisses nach Beendigung müssen schriftlich vereinbart werden. 3. Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und des Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4.Bei mehreren Personen auf der Mieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Mieter der Unterzeichnung der Kündigungerklärung durch alle im Mietvertrag benannten Mieter. Soviel zur Mietdauer und Kündigung |
#4
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Sie haben einen Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht über 2 Jahre abgeschlossen. Und der ist in dieser Form gültig. Aber lesen Sie bitte selbst:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...1/verzicht.htm Hier könnte nur noch ein Anwalt für Mietrecht oder ein Mieterverein wirklich helfen, wenn Sie von den Mängeln an der Wohnung berichten. |
#5
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Ja aber im Gesetzt steht ja auch drinn dass wenn kein grund angegeben ist für den Zeitmietvertrag das dieser unwirksam ist. Naja trotzdem Danke für die schnelle Antwort.
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#6
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Bitte genau lesen. Sie haben keinen Zeitmietvertrag abgeschlossen.
Ihr Mietvertrag beinhaltet ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren: In Mietverträgen können Mieter auf die Möglichkeit der Vertragskündigung befristet verzichten. Vermieter können sich so durch Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses oder vereinbartem Verzicht des Mieters auf die Kündigung vor einem unverhofften raschen Mieterwechsel schützen. Auch ein beiderseitiger , zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VII ZR 379/03 und auch Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04 Kündigungsverzicht ist zulässig. In der Regel sind solche Vereinbarungen aber unwirksam (nichtig) wenn die Dauer des Ausschlusses oder Verzichts mehr als vier Jahre beträgt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII 154/04 s.u.). Solche Verträge können dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 573 c BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter einheitlich 3 Monate: Gekündigt werden kann bis zum 3. Werktag eines Montas auf den Ablauf des übernächsten Monats. Klartext: Sie haben einen zeitlich begrenzten Kündigungsausschluss in Ihrem Vertrag. Erlaubt wäre sogar ein Zeitraum von 4 Jahren, bei Ihnen sind es aber "nur" 2 Jahre. |
#7
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AW: Kündigung von Zeitmietvertrag
Das heißt ich komme überhaupt nicht aus dem Vertrag raus.na super.wenn ich gewusst hätte das die erste eigene Wohnung so schwierig ist.hätt ichs gelasen.hab da ja noch keine erfahrung mit gehabt. Aber danke für die Antworten.
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