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Himmelsrecht 21.02.2013 11:52

Garage - Eigenbedarf
 
Hallo, ich hatte eine Garage der Nachbarin für ihr Auto
überlassen - mit mündlicher Vereinbarung: wenn Eigenbedarf
besteht, dann sollte die Garage wieder frei gemacht werden.
Nach 7 Jahren ist nun der Fall eingetreten, nach mündlicher Kündigung Dez 2012 weigert sich die Nachbarin, den Schlüssel herauszugeben mit der Begründung:
sie hätte ein Recht bis Ende März 2013 die Garage zu nutzen,
weil die mündliche Vereinbarung wie eine schriftliche Vereinbarung
gilt.
Ist das tatsächlich so?
Danke,
Himmelsrecht

Regenmacher 21.02.2013 12:14

AW: Garage - Eigenbedarf
 
1. Mietverträge können auch wirksam mündlich vereinbart werden.

2. Die Kündigung eines solchen Vertrags muss aber schriftlich erfolgen.

3. Bei einer Garage handelt es sich nicht um eine Wohnung mit den Fristen nach dem Mietrecht (die wäre 6 Monate).

4. Für Gewerberäume, und das dürfte hier wohl zutreffen, sind die Fristen so:

Die Kündigungsfrist für Mietverträge über Gewerberaum bzw. Geschäftsraum ist in § 580 a Abs.2 BGB geregelt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).

5. Akzeptieren Sie die angebotene Frist bis 31.03., denn alles andere wäre für Sie ungünstiger.

Sange 21.02.2013 18:43

AW: Garage - Eigenbedarf
 
Aus dem Eingangsbeitrag geht nicht hervor, was mit
Zitat:

Hallo, ich hatte eine Garage der Nachbarin für ihr Auto überlassen
gemeint ist.
Zahlt die Nachbarin Miete oder irgendwelche Kosten dafür?

Wenn nein, dann handelt es sich nicht um Miete, sondern um eine Leihe. Hier könnte allerdings dann ohne besondere Frist gekündigt werden.

In beiden Fällen bedarf es bei der Kündigung nicht der Schriftform, wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht.


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