Kündigung Mietvertrag trotz 5 Jahren gewünschter Mindestmietdauer
Ich bin derzeit auf Wohnungssuche und möchte unbedingt vorab Wesentliches wissen.
- Einige Vermieter sagten mir, sie legen Wert auf langfristige Mieter, die mindestens 5 Jahre in der Wohnung blieben. Ist dies rechtens? - Und was würde mich als Mieter - sollte ich einen solchen Vertrag tatsächlich unterschreiben - erwarten, wenn ich innerhalb dieser 5 Jahre vorher ausziehen möchte, aber keinen Nachmieter fände?? Danke vorab an alle, die mich hierüber kompetent informieren können. Charlotte |
AW: Kündigung Mietvertrag trotz 5 Jahren gewünschter Mindestmietdauer
Lesen Sie bitte hier:
Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit und hier: Mietrecht: Kündigungsverzicht Ich würde keinen der genannten Verträge eingehen, sondern einem unbefristeten Mietvertrag den Vorzug geben. |
AW: Kündigung Mietvertrag trotz 5 Jahren gewünschter Mindestmietdauer
Nur einmal als Schützenhilfe und in Anlehnung an meinen Vorredner!
- Erzählen Sie dem Vermieter, dass Sie beabsichtigen längerfristig einzuziehen, denn das will er hören! - Gehen Sie dennoch keinen Vertrag mit Kündigungsverzicht ein! - Schildern Sie ruhig Ihre persönliche Lage, z.B. feste Arbeitsstelle, Verwandtschaft in der Nähe, etc. um den Standort zu bekräftigen So sollte sich eigentlich eine Win Win Situation für Mieter und Vermieter gleichermaßen ergeben, wenn Sie es denn ernst meinen! Ich wünsche viel Erfolg, Mietrecht Einfach |
AW: Kündigung Mietvertrag trotz 5 Jahren gewünschter Mindestmietdauer
Es betrifft die befristeten Mietverträge:
a) Der Zeitmietvertrag, § 575 BGB, hat keine zeitliche Begrenzung, muss aber eine Begründung des Vermieters beinhalten, warum er diesen Vertrag nach der Laufzeit beenden will. Einer speziellen Kündigung bedarf es nicht. Nur durch eine außerordentliche Kündigung (z.B. § 543 BGB) könnte so ein Vertrag beendet werden. Oder natürlich über einen Mietaufhebungsvertrag, wenn sich die Vertragspartner darauf einigen. b) Der Kündigungsverzicht/Kündigungsausschluss ist zeitlich auf 4 Jahre begrenzt. Verträge über diese Zeit hinaus sind von Beginn an unbefristete Verträge. Die außerordentliche Kündigung ist auch hier möglich s. a). Für beide Arten gilt keine automatische Ersatzmietergestellung. Es sei denn im Mietvertrag ist dies anders geregelt. Die genannten Paragrafen können Sie hier im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachlesen: http://www.mietrecht-einfach.de/bgb-...ragraphen.html |
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