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DBFF 18.06.2013 10:41

Untervermietung der gesamten Wohnung
 
Hallo Zusammen,

meine Freundin und ich möchten im kommenden Jahr eine kleine Reise (ca. 1 Jahr) unternehmen. Da wir aber unsere Heimatstadt nicht verlassen möchten (und eine Wohnungssuche aufgrund der derzeitigen Situation eher aussichtslos ist) werden wir versuchen, unsere Wohnung für den Zeitraum unterzuvermieten.

Sind gerade dabei das Anschreiben an den Vermieter / an die Hausverwaltung zu formulieren. Wir wissen, dass dieser ohne Nennung von Gründen die Untervermietung ablehnen darf.
Wir möchten deshalb die Gründe für den Auszug nicht in allen Details angeben, sondern lediglich auf einen Auflandsaufenthalt bzw. eine Fortbildung o.ä. hinweisen. Nun stellt sich uns folgende Frage: inwieweit darf sich der Vermieter über den genauen Grund eines Auslandsaufenthalts informieren? Darf er z.B. Bestätigungen vom Arbeitgeber (neuer Job o.ä.) einfordern?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Sange 18.06.2013 17:06

AW: Untervermietung der gesamten Wohnung
 
Ich sehe das so, dass der Vermieter überhaupt keine spezielle Begründung verlangen kann.

Vielmehr muss er mit Ihrem Vorhaben einverstanden sein und einer Untervermietung zustimmen.

DBFF 19.06.2013 14:18

AW: Untervermietung der gesamten Wohnung
 
Das heisst, der Vermieter kann ganz generell der Anfrage zustimmen oder ablehnen. Aber dies nicht an den Gründen der Abwesenheit festmachen?
Dann hoffen wir das Beste. Vielen Dank.

Regenmacher 19.06.2013 18:33

AW: Untervermietung der gesamten Wohnung
 
Zitat:

unsere Wohnung für den Zeitraum unterzuvermieten.
Das sollten Sie bitte ganz realistisch sehen, denn der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte muss der Vermieter nicht zustimmen.

Bitte lesen Sie: § 540 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte - § 540 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


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