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katsumoto 20.12.2010 21:07

Zuviel Miete gezahlt? Wohnung kleiner als im Mietvertrag!
 
Ich bin in folgender Sachlage. Bin aus Wohnung ausgezogen und hab im Nachhinein festgestellt, dass ich zuviel Miete gezahlt habe weil die angegebene Wohnfläche falsch war (Abweichung ca. 18%). Habe dann schriftlich eine Rückzahlung verlangt allerdings ist man nur bereit die Hälfte zu zahlen, da der Vermieter auch nichts von der großen Abweichung wußte und die Wohnung dann von Anfang an anders eingestuft hätte. Das ist mir aber egal, ich habe einen Vertrag damals zu einem Preis unterschrieben und nun möchte ich das Geld auf diesen Preis gerechnet zurück haben. Ich schätze mal das ich damit recht habe oder? Zudem hab ich im Nachhinein jetzt erfahren, dass ich auch die Betriebskosten bei einer solchen Abweichung zurück fordern kann. Nun wollte ich ein Antwortschreiben aufsetzen, allerdings dort noch den Punkt der Betriebskosten aufführen. Das heißt ich schicke auf meine erstes Forderungsschreiben eine Antwortschreiben mit einer weiteren Forderung, ist das denn gültig oder sollte ich erstmal versuchen nur die Kaltmiete einzutreiben und dann die NK mit einem komplett neuen Forderungsschreiben?
Allerdings darf ich da auch nicht die Verjährung von 3 Jahren außer Betracht lassen. Ich bin im Okt. 2010 ausgezogen und hab soweit ich das „Recht“ richtig verstanden habe damit kein Anrecht auf 36 sondern nur 34 Monate wegen § 195 & 199 BGB „Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist“? Könnt ihr mir vielleicht ein paar Tipps geben wie ich mich am besten verhalte?
Danke schonmal im voraus.

Recht-Einfach 20.12.2010 21:43

AW: Zuviel Miete gezahlt? Wohnung kleiner als im Mietvertrag!
 
Hallo,

erst einmal zum Hauptthema:
Die Wohnung ist kleiner als im Mietvertrag angegeben - mehr dazu finden Sie im folgenden Thema: Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben - Urteil

Ob Sie nun das Ganze innerhalb eines Schreibens zurückfordern oder für die Nebenkosten einen separaten Vorgang einrichten bleibt Ihnen überlassen.

Wichtig: Sie sollten darauf achten, dass Sie auch nur die Kosten anteilig zurückfordern, die auch nach Wohnungsgröße umgelegt wurden.

Tipp: Alles per Einschreiben!


Viel Erfolg.


Mietrecht Einfach


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