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-   -   Zeitmietvertrag ohne Gründe ?? (https://www.forum-recht-einfach.de/mietrecht-allgemein/zeitmietvertrag-ohne-gruende-921.html)

ede87 27.01.2011 05:04

Zeitmietvertrag ohne Gründe ??
 
mal angenommen es wurde ein vertrag unterschrieben (januar 2015), wo drinne steht:

"Die parteien verzichten wechselseitig auf die dauer von 1 jahr ab vertragsbeginn auf ihr recht zur ordentlichen kündigung des mietvertrages. eine ordentliche kündigung ist erstmals nach ablauf des bezeichneten zeitraumes mit der gesetzlichen frist zulässig. von dem verzicht bleibt das recht zur fristlosen kündigung und zur außerordentlichen kündigung mit gesetzlicher frist unberührt. eine erhöhung der grundmiete gem. §§ 558 bis 559 b BGB ist auch während der zeit des wechselseitigen kündigungsausschlusses zulässig."

wenn der mieter "W" bald fertig mit seiner aufqualifikation ist (nov 2015) und 3 monate vorher kündigt (2.august 2015) bekommt mieter "W" von dem vermieter "G" benachricht dass er erst nach dem unterschrieben vertrag in einige monate verlassen kann (januar 2016) mieter "W" bezahlt keine mietkosten (seit nov. 2015) und wohnt nicht dort, aber nur die möbel stehen dort.
mieter "W" bemerkt später (mitte januar 2016) dass es ein rechtswidriger vertrag ist und schreibt mieter "G".
mieter "G" schreibt zurück dass vermieter "W" seit nov 2015 bis januar 2016 nicht gezahlt hat und verlangt die mietkosten.

was für ein recht hat mieter "W"?



hoffentlich wurde das beispiel verständlich beschrieben und die regeln nicht gebrochen. :)

danke im voraus

Regenmacher 27.01.2011 09:00

AW: Zeitmietvertrag ohne Gründe ??
 
Zitat:

Zitat von ede87 (Beitrag 2835)
"Die parteien verzichten wechselseitig auf die dauer von 1 jahr ab vertragsbeginn auf ihr recht zur ordentlichen kündigung des mietvertrages. eine ordentliche kündigung ist erstmals nach ablauf des bezeichneten zeitraumes mit der gesetzlichen frist zulässig. von dem verzicht bleibt das recht zur fristlosen kündigung und zur außerordentlichen kündigung mit gesetzlicher frist unberührt. eine erhöhung der grundmiete gem. §§ 558 bis 559 b BGB ist auch während der zeit des wechselseitigen kündigungsausschlusses zulässig."

Diese Formulierung gilt für einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht für beide Parteien. Er ist in dieser Form gültig, weil er unter der Grenze von 4 Jahren bleibt, die der BGH als Maximum anerkennt.

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/...ietvertrag.htm


wenn der mieter "W" bald fertig mit seiner aufqualifikation ist (nov 2015) und 3 monate vorher kündigt (2.august 2015) bekommt mieter "W" von dem vermieter "G" benachricht dass er erst nach dem unterschrieben vertrag in einige monate verlassen kann (januar 2016) mieter "W" bezahlt keine mietkosten (seit nov. 2015) und wohnt nicht dort, aber nur die möbel stehen dort.

Das ist irrelevant, denn der Mieter muss grundsätzlich den vereinbarten Mietzins entrichten, auch wenn er nicht in der Wohnung wohnt.

mieter "W" bemerkt später (mitte januar 2016) dass es ein rechtswidriger vertrag ist und schreibt mieter "G".

Was soll an diesem Vertrag rechtswidrig sein? Dieser Vertrag wurde in dieser Form vom BGH (s.o.) ausdrücklich für rechtens erklärt, weil er die Grenze von 4 Jahren nicht übersteigt.

mieter "G" schreibt zurück dass vermieter "W" seit nov 2015 bis januar 2016 nicht gezahlt hat und verlangt die mietkosten.

was für ein recht hat mieter "W"?

Der Mieter hat das "Recht", schnellstens die Miete zu bezahlen, sonst riskiert er eine fristlose Kündigung mit Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Und das wird teuer (Anwaltkosten des Vermieters + Gerichtskosten)

hoffentlich wurde das beispiel verständlich beschrieben und die regeln nicht gebrochen. :)

danke im voraus

Und wenn Sie wieder einmal einen Mietvertrag abschließen, dann sollten Sie vorher genauer lesen, was Sie unterschreiben. Mithilfe von Google und diesem Lexikon www.mietrechtslexikon.de dürfte das nicht zu schwer fallen.

ede87 27.01.2011 18:23

AW: Zeitmietvertrag ohne Gründe ??
 
Zitat:

Zitat von Regenmacher (Beitrag 2836)
Und wenn Sie wieder einmal einen Mietvertrag abschließen, dann sollten Sie vorher genauer lesen, was Sie unterschreiben. Mithilfe von Google und diesem Lexikon www.mietrechtslexikon.de dürfte das nicht zu schwer fallen.

Herzlichen dank für die Antwort. Laut dem BGB 575 muss der vermieter "G" im Vertrag schriftlich begründen warum der mieter "W" mindestens 1 Jahr wohnen muss oder?

Regenmacher 27.01.2011 19:00

AW: Zeitmietvertrag ohne Gründe ??
 
Zitat:

Zitat von ede87 (Beitrag 2838)
Herzlichen dank für die Antwort. Laut dem BGB 575 muss der vermieter "G" im Vertrag schriftlich begründen warum der mieter "W" mindestens 1 Jahr wohnen muss oder?

Wo haben Sie denn das her? Dieser Vertrag, von dem wir hier reden ist kein Zeitmietvertrag, sondern ein Mietvertrag mit Kündigungsverzicht.


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