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Mietrecht allgemein Fragen zum Thema Mietrecht, die in keine passende Kategorie passen |
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Fensteröffnungsverbot
Hallo,
wir wohnen in einem Mehrparteienhaus in einer WG. In unserem Mietvertrag steht in etwa folgendes: Es ist Untersagt das Küchenfenster zu öffnen. Ausnahme: Zur Reinigung des Fensters. Das Fenster zu kippen ist erlaubt. Dies ist im gesamten Haus der Fall, und hat eine scheinbar auch eine Vorgeschichte. Problem damals war anscheinend, dass in dem Haus (schon eine Weile her) eine Hausparty stattgefunden hat. Bei dieser Party wurden Müll/Gegenstände oder was auch immer aus den Küchenfenstern rausgeschmissen. Die Nachbarn haben daraufhin Anzeige erstattet. Nun besteht anscheinend ein Verbot für das gesamte Haus die Küchenfenster komplett aufzumachen. Sollten sie dennoch mal offen sein muss scheinbar der Vermieter mit einer Anzeige von den Nachbarn rechnen. (Ich weiß echt nicht ob ich das so glauben soll, aber so haben wir es berichtet bekommen) Meine Frage: Darf ich wirklich nicht das Küchenfenster aufmachen? Ist das nicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte? Ich will ja schöne frische Luft einatmen und Kühle (zumeist damit auch die Frische) Luft kommt ja bekanntlich unten rein nicht oben, was zur Folge hätte, dass ich nur noch schlechte Luft einatmen darf? Angenommen ich mache das Fenster auf, und es tritt der Fall ein, dass die Nachbarn Anzeige erstatten: Gegen wen läuft dann die Anzeige? Wirklich gegen den Vermieter? Eigentlich wäre ich als Mieter dann doch der Schuldige und müsste vor Gericht, und nicht der Vermieter, oder? Auch wenn sich nicht alle Fragen hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Lieben Gruß, Theo |
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#2
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AW: Fensteröffnungsverbot
Niemand kann Ihnen verbieten das oder die Fenster zu öffnen. Auch nicht Ihr Vermieter, selbst wenn er es in den Mietvertrag geschrieben hat.
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