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Dreijähriger Kündigungsverzicht beiderseiten erlaubt?

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  #1  
Alt 11.09.2011, 18:30
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.09.2011
Beiträge: 1
Frage Dreijähriger Kündigungsverzicht beiderseiten erlaubt?

wir haben in unserem Mietvertrag erst jetzt nach eineinhalbjahren entdeckt, dass beide seiten 3 jahre darauf verzichten den mietvertrag zu kündigen. bei unterzeichnung des vertrages wurden wir noch nicht einmal darauf angesprochen und gelesen haben wir dass auch nicht. nun möchten wir gern ausziehen, weil hinter unserem garten ein schrottplatz ist den man wegen der hohen mauer bei der besichtigung nicht sehen konnte. der schrottplatz verursacht eine dermaßen hohe lärmbelästigung sogar am samstag bis 19.00 Uhr, dass man bei spätschicht schon 6.00 uhr wach ist und nachtschicht eine zumutung ist. außerdem bekommen wir von unserem vermieter betriebskostenabrechnungen indenen er mehr von schätzungen ausgeht, weil er die vorhandenen wasseruhren nicht abliest und manche von den uhren garnicht mehr funktionieren. da wir 3 mietparteien sind, weiß man garnicht von wem man da das wassergeld bezahlt. würden die mängel denn nicht ausreichen um die kündigungsfrist von 3 jahren auszuhebeln? wer kann uns bei diesem problem helfen und kennt damit aus? vielen dank im voraus



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  #2  
Alt 11.09.2011, 19:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: dreijähriger kündigungsverzicht beiderseiten erlaubt?

1. Sie sollten den exakten Text dieser Klausel zum Kündigungsverzicht einstellen. Vielleicht ist diese Vereinbarung nicht gesetzeskonform abgefasst.

2. Kaltwasseruhren müssen alle 6 Jahre nachgeeicht werden. Da diese Eichung aber zu teuer wäre, werden stets neue Uhren verbaut. Die Kosten dafür sind aber auf die Betriebskosten umlegbar. Darum verstehe ich den Vermieter nicht, warum er keinen Austausch vornimmt.

3. Bei einem Defekt oder Ausfall dieser Wasseruhren wird der Verbrauch an Wasser nach der Wohnfläche abgerechnet.

4. Der Schrottplatz wäre aber bei einem Blick über/hinter die Mauer ersichtlich gewesen. Also ist der Lärm noch nicht mal ein Grund für eine angedachte Mietminderung.

5. Sollte der Kündigungsausschluss in Ihrem Mietvertrag gültig sein, dann reicht keiner der Gründe, um diesen Vertrag mit einer gesetzlichen Frist zu kündigen.

6. Bei der nächsten Wohnung sollte man zuerst das Umfeld erkunden, damit Sie nicht vom Regen in die Traufe kommen. Und den Mietvertrag, den man Ihnen zur Unterschrift gibt, sollten Sie keinesfalls unter Zeitdruck unterschreiben.
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