Gekündigt und Ende des Monats ausziehen?
Hallo,
ich lebe mit meinem Sohn seit 1997 in Berlin in einer Altbauwohnung als Untermieter(!). Die Hauptmieterin, die den Vertrag sei etwa Mitter der 80iger hat, ist ausgezogen. Nun kam es bei mir zu unerwarteten finanziellen Problemen und konnte die letzten beiden Mieten nicht bezahlen. Nun erhielt ich ein Schreiben, dass, wenn ich innerhalb von einer Woche nicht die restlichen Forderungen bezahle, der Vertrag gekündigt wird. Ich schaffte es nicht und bekam heute ein Schreiben, dass ich bis Ende Oktober die Wohnung verlassen haben muss. Nun meine Fragen: Ist das Rechtens? Wenn nicht, wie viel Zeit habe ich noch, um eine neue Wohnung zu finden bzw. bis wann muss die Wohnung tatsächlich geräumt sein? Sind die entstandenen Schulden nun mir oder der Hauptmieterin zuzuschreiben ? (ich möchte nicht, dass sie irgendetwas zwangsweise zahlen muss) Wäre bei sofortiger Zahlung der Mietschulden die Kündigung gültig? Andere Tipps, Anregungen und Möglichkeiten wären super! Vielen Dank |
AW: Gekündigt und Ende des Monats ausziehen?
Zitat:
Da ohne Wissen über die tatsächlichen Umstände keine Antwort möglich ist, sollten Sie Ihren Fall einem Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht vortragen. Dann aber unter Vorlage des Mietvertrages, den Sie mit der Hauptmieterin abgeschlossen haben. Und ja, bei einem Rückstand von 2 Monatsmieten hat der VM das Recht, die fristlose Kündigung auszusprechen. Aber mal ganz ehrlich. Was haben Sie denn gedacht, wer die Miete für die komplette Wohnung bezahlen soll, wenn die Hauptmieterin ausgezogen ist. |
AW: Gekündigt und Ende des Monats ausziehen?
Zitat:
Sie hat die Wohnung nicht gekündigt. Der Vertrag aus den 80igern ist noch immer beständig, zumindest bis jetzt. Ich bin nur zur Untermiete eingezogen, damit kein Neuvertrag aufgesetzt werden musste |
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Hallo helldiver,
das vertragliche Grundgerüst bei Ihnen verstehe ich nicht ganz. Deshalb gehe ich auf Ihre Fragen mal so ein, als wären Sie Hauptmieter: Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand oder Mietschulden ist zulässig, jedoch an ein paar Bedingungen geknüpft. Diese können Sie hier nachlesen: Fristlose Kündigung durch den Vermieter - Mietrecht Auch das sofortgie Begleichen der Mietschulden kann die Kündigung nicht revidieren - sie hat weiter Bestand! Sie könnten höchstens den Auszug nach hinten verzögern, indem Sie sich z.B. auf einen Härtefall berufen. Näheres dazu finden Sie in dem folgenden Artikel: Tipps und Tricks zur Kündigung - Mietrecht Da weder die Formulierungen des Mietvertrags noch Ihres Untermietvertrags hier bekannt sind, gehe ich einmal davon aus, dass der Vermieter tatsächlich die Hauptmieterin belangen könnte, es sei denn, Sie sind innerhalb einer der Dokumente als neuer Hauptmieter eingesetzt worden. Ich hoffe ich konnte trotzdem ein wenig helfen. Mietrecht Einfach |
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