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Amellie 07.01.2010 11:33

Schönheitsreparatur Klausel ungültig
 
Hallo Zusammen,

mein Mietvertrag weist starre Fristen für die Schönheitsreparaturen auf. Dieser Absatz ist also ungültig.

Bin ich deshalb generell von allen Schönheitsreparaturen entbunden und kann ich nun meinen Vermieter bitten, die Wohnung zu renovieren oder die Fenster zu streichen (von innen).

Es ist nochmal extra geregelt, dass die Fenster und die Türrahmen bei auszu weiß gestrichen werden müssen. Ist das wegen der Schönheitsreparaturklausel dann auch ungültig?

Vielen Dank
Amelie

Recht-Einfach 07.01.2010 23:29

AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig
 
Hallo Amellie,

wenn eine Klausel im Vertrag ungültig ist, dann heisst das nicht, dass du von allen Verpflichtungen befreit bist.

Stattdessen tritt dann die gesetzliche Regelung in Kraft.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach

Amellie 08.01.2010 09:36

AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig
 
Ja, aber die gesetzliche Regelung besagt doch, dass Schönheicheitsreparturen Sache des Vermieters sind, oder täusche ich mich da?

Was ich mich halt frage ist, ob zwischen den Schönheitsr. während des bewohnens und nach dem Auszug unterschieden wird.

Recht-Einfach 14.01.2010 20:09

AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig
 
Hallo,

die Aussage, dass Schöheitsreparaturen immer Sache des Vermieter sind, ist so nicht richtig!
Hier werden oft einzelne Regelungen innerhalb des Vertrags getroffen, die die gesetzliche Regelung dann außer Kraft setzen.

Lies dir doch noch einmal diesen Artikel aus unserem Portal zum Thema Schönheitsreparaturen durch: Die Schönheitsreparaturen

Nach dem Bewohnen und Ende des Vertragsverhältnisses handelt es sich in der regel um Kleinreparaturen, wie Löcher in den Wänden oder auch Wiederherstellungsmaßnahmen, wie das weiße Streichen der Wände - meist auch innerhalb des Mietvertrags geregelt.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach


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