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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag |
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Betriebskosten im Mietvertrag
Hallo,
Ich wohne in einer freifinanzierten Wohnung. In meinem bestehenden Mietvertrag wurden die Vorauszahlungen von Positionen für die "kalten" Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung nicht einzeln beziffert, sondern es wurde ein Gesamtbetrag für die "kalten" Betriebskosten genannt. Die Rechtsprechung lässt dies wohl auch zu. Ich möchte trotzdem gerne wissen, wie hoch die einzelnen Kosten für die monatlichen Vorauszahlungen von Betriebskosten wie z.B. Gartenpflege, Hausmeister usw. sind und habe diesbezüglich den Vermieter um Mitteilung gebeten. Dieser lehnte mein Ersuchen mit dem Hinweis ab, es würde einen erhöhten Aufwand bedeuten, mir diese Information zu geben und würde diese nur gegen Gebühr (30,- € Stundensatz plus Gebühren für Kopien) erstellen. Ich denke, ich habe einen legitimen Anspruch auf die Information, wie hoch die einzelnen Positionen der Vorauszahlungen der monatlichen "kalten" Betriebskosten sind. Gibt es Urteile, wie die Rechtsprechung dazu steht ? Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Anfrage..... |
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AW: Betriebskosten im Mietvertrag
Diesen Anspruch haben Sie natürlich nicht! Sie haben einzig und allein laut Betriebskostenverordnung ein gesetzlich verbrieftes Recht, einmal im Jahr eine Abrechnung der von Ihnen gezahlten Vorauszahlungen zu erhalten.
Für diese Abrechnung hat der Vermieter wiederum 12 Monate Zeit nach dem Ende des Abrechnungszeitraums (meist das Kalenderjahr, muss aber nicht sein). |
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