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Frischula 19.09.2010 13:27

Neuer Mietvertrag nach Kauf des Miethauses
 
Hallo in die Runde,

unsere Mietwohnung im Zweifamilienhaus (also 2 Mieter) wird an einen neuen Käufer demnächst verkauft. Nun will der neue Käufer den alten Mietvertrag nicht übernehmen und hat uns deswegen einen neuen Mietvertragsentwurf von Haus & Grund am 16.09. vorab zugeschickt mit der Bitte den zu unterschreiben, bevor er am 22.09. das Haus kauft und uns weiterhin als Mieter ab dem 1.10. haben will. Der Notareintrag ist am 27.09. Mündlich haben wir bereits eine 10% Miete vereinbart, die er jetzt auch im Entwurf so bereits stehen hat. Fragen:

1) Muss der neue Vermieter (trotz der mündlichen Vereinbarung) nicht noch ein formales Schreiben dieser 10 % igen Mieterhöhung, also schriftlich mitteilen und macht das dann auch Sinn ?

2) Ich fühle mich irgendwie unter Zeitdruck gestellt (er macht das abhängig für den Kauf), den Mietvertrag noch vor Kauf zu unterschreiben. Muss ich das eigentlich ??? Aber wie soll ich das nun anstellen ? Könnte ich diesen unterschriebenen Vertrag mit einer Frist anschließend noch anfechten ?

3) Der neue Käufer hat im "nachhinein" die Räumlichkeiten gar nicht mehr gesehen. Wann mache ich einen Wohnungsübernahmeprotokoll mit ihm. Vor oder nach notariellem Grundbucheintrag des Käufers - und macht das überhaupt Sinn ?

Vielen Dank für zeitnahe Antworten

Schöne Grüße

Frischula

Regenmacher 19.09.2010 14:16

AW: Neuer Mietvertrag nach Kauf des Miethauses
 
1. Kauf bricht nicht Miete, Sie müssen also keinen neuen Mietvertrag unterschreiben. Und da der Kauf des Hauses noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, bedeutet es eine Unverschämtheit die Mieter mit solchen Dingen zu belästigen.

2. Erst wenn der Kauf perfekt gemacht ist hat der neue Besitzer das Recht zu einer Mieterhöhung. Und die unterliegt strengen Regeln. Lesen Sie: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...erhoe/kap3.htm

3. Ein Übergabeprotokoll wird bei Beendigung des Mietvertrages gemacht, nicht bei der Übergabe an den Käufer. Dieser Verkauf ist eine Angelegenheit nur zwischen Verkäufer und Käufer. Die Mieter sind da außen vor.

4. Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen, unterschreiben Sie nichts, eine mögliche Kündigung der Wohnung ist nur bei Eigenbedarf des Käufers möglich. Einen anderen Kündigungsgrund kann es nicht geben.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1le..._mehrfamhs.htm

5. Erst wenn der neue Eigentümer eine der Wohnungen bezogen hat, könnte er zu erleichterten Bedingungen das Mietverhältnis mit Ihnen lösen. Aber erst dann: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le.../k_einlwhg.htm


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