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annizahra 04.11.2012 12:45

Einen Monat früher ausgezogen - Anspruch auf geminderte Mietzahlung?
 
Hallo!
Ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.10.12 gekündigt. Da ich aber schneller als gedacht eine neue Wohnung gefunden habe, bin ich schon zum 30.09.12 ausgezogen. Also einen Monat früher als vereinbart. Dies habe ich der Vermieterin auch mitgeteilt und die Wohnungsübergabe hat am 06.10.12 stattgefunden.
Sie wollte dann Renovierungsarbeiten durchführen etc.
Ist es rechtens, dass sie nun von mir die Miete für den kompletten Monat fordert, obwohl sie einen Nutzen hat und so eher neue Mieter in die Wohnung einziehen können?
Leider haben wir auch kein Übergabeprotokoll etc. gemacht, sondern alles nur mündlich abgeklärt.

Ich würde mich sehr über eine helfende Antwort freuen. Vielen Dank

Sange 04.11.2012 13:34

AW: Einen Monat früher ausgezogen - Anspruch auf geminderte Mietzahlung?
 
Wenn Sie nicht mehr getan haben, als den früheren Auszug der Vermieterin mitzuteilen, dann bleibt es bei der Mietzahlung bis Ende 10.

Hier fehlt eine klare Vereinbarung, wie nach dem 06.10. verfahren werden soll:

- entweder die Vermieterin nimmt die Wohnung nach geltendem Recht am 06.10. zurück
oder
- der Mieter gestattet der Vermieterin das Betreten der Wohnung zum Zweck der Renovierung

Mündliche Absprachen haben den Nachteil, dass möglicherweise dann eine Partei plötzlich an Gedächtnisschwund leidet! ;)

annizahra 04.11.2012 13:46

AW: Einen Monat früher ausgezogen - Anspruch auf geminderte Mietzahlung?
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir ist nur nicht ganz klar, was das bedeutet.
Die Vermieterin nimmt die Wohnung nach geltendem Recht zurück ab dem 6.10.. Müsste ich nur bis zu diesem Zeitpunkt Miete zahlen?
Welche Rechte habe ich, wenn ich die Wohnung zwecks Renovierung überlasse? Muss ich dennoch den kompletten Monat zahlen? Vorausgesetzt niemand hat Gedächtnisschwund!?;)

Regenmacher 04.11.2012 15:00

AW: Einen Monat früher ausgezogen - Anspruch auf geminderte Mietzahlung?
 
Zitat:

Welche Rechte habe ich,
Sie haben das Recht bis zum Vertragsende die vereinbarte Miete plus Nebenkosten zu bezahlen. Jede andere Vorgehensweise hätte schriftlich erfolgen müssen (Aufhebungsvertrag). Einzig bei einer sofortigen Weitervermietung wären Sie befreit, denn doppelt Miete kassieren darf Ihre Vermieterin nicht.


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