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Recht 04.04.2014 19:19

NACH Mietende: Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkaution
 
Hallo liebe Forengemeinde,
hat der Mieter das Recht Mietrückstände mit der Mietkaution verrechnen zu lassen, wenn das Mietverhältnis schon BEENDET ist?
Während des Mietverhältnisses ist dies nicht möglich (Abwohnen der Kaution nicht zulässig), aber wie ist dies, wenn kein Mietverhältnis mehr besteht?
Gibt es hierzu Rechtsquellen?
Vielen Dank für jede Hilfe.
VG
Frank

Regenmacher 05.04.2014 08:31

AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti
 
Verstehe jetzt die Frage ehrlich gesagt nicht so ganz. Laut § 535 BGB hat der Mieter die Pflicht, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Von Rechten des Mieters ist in diesem Zusammenhang nichts im BGB zu finden.

Welche Rechte der Vermieter hat, um an sein Geld (Miete) zu gelangen ist eine andere Geschichte und hängt einzig vom Vermieter ab.

Recht 05.04.2014 10:47

AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti
 
Selbstverständlich besteht während des Mietverhältnisses die Pflicht für den Mieter, die Miete zu zahlen (der Vermieter stellt ihm ja als Gegenleistung Mieträume zur Verfügung).
Wenn aber aufgrund unfreiwilliger Zahlungsschwierigkeiten Mietrückstände bestehen, das Mietverhältnis schon normal beendet ist, die Räume perfekt zurückgegeben wurden, keine Nebenkosten mehr abzurechnen sind......also mit Ausnahme der Mietrückstände alles in Ordnung ist UND eine Barkaution beim Vermieter hinterlegt ist, die größer ist als die Mietrückstände:
Kann der Mieter jetzt die Mietrückstände mit der Barkaution verrechnen lassen, oder kann der Vermieter verlangen, dass erst die Mietrückstände bezahlt werden, obwohl die als Mietsicherheit dienende Barkaution hierzu hergenommen werden könnte und keinem anderen Zweck eigentlich mehr dienen könnte (kein laufendes Mietverhältnis mehr / keine weiteren Forderungen, Ansprüche des Vermieters).
Beste Grüße

Regenmacher 05.04.2014 12:41

AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti
 
Zitat:

Wenn aber aufgrund unfreiwilliger Zahlungsschwierigkeiten Mietrückstände bestehen,
Das ändert aber nichts.
Zitat:

Kann der Mieter jetzt die Mietrückstände mit der Barkaution verrechnen lassen,
Noch einmal: Der Mieter kann garnichts, nur der Vermieter bestimmt, was mit der Kaution passiert, da hat der Mieter kein Mitspracherecht.
Zitat:

keine weiteren Forderungen, Ansprüche des Vermieters).
Auch das bestimmt nicht der Mieter. Bis 6 Monate nach Auszug hat nämlich der Vermieter die Möglichkeit, Schadensersatz für verdeckte Schäden anzumelden. Erst wenn diese Zeit verstrichen ist, kann der Mieter verlangen, dass seine Kaution abgerechnet wird.


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