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Rangenberger 18.06.2011 19:52

Reparatur Jalousie
 
Ich habe einen Mietvertrag vom August 1976. Hiernach habe ich Schönheitsreparaturen bis zu 100,--DM zu bezahlen. Ein weiterer Passus legt wie folgt fest: Der Mieter hat auf eingene Kosten ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kostenhöhe die Nachstehenden Mängel durch Ausbesserungen oder Erneuerungen zu beseitigen: Leitungsverstopfungen, Frostschäden, Glasschäden, Schäden an Rolläden oder Jalousien und deren Zubehör.
Nun ist bei mir der Fall eingetreten, daß das Zugband für die linke Seite der Jalousie in unserer Küche gerissen. Die Jalousie ist außen angebracht und die Zugbänder sind durch die Mauer nach innen geleitet. Es ist daher zu erwarten, daß die Reparatur sehr aufwendig und daher kostenintensiv wird.
NUN MEINE FRAGE: BIN ICH AUCH NACH HEUTIGER RECHTSPRECHUNG NOCH VERPFLICHTET DIE VOLLEN KOSTEN ZU TRAGEN?

Regenmacher 18.06.2011 20:39

AW: Reparatur Jalousie
 
Ja, aber nur bis zur vereinbarten Höhe von umgerechnet 50,- Euro. Das gilt aber nur, wenn die Rechnung nicht höher ausfällt. Teilbeträge dürfen nicht berechnet werden.

Rangenberger 19.06.2011 10:10

AW: Reparatur Jalousie
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist es also richtig, daß die Passage des Mietvertrages aus dem Jahr 1976 durch die heutige Rechtsprechung keine Gültigkeit mehr hat!?

Regenmacher 19.06.2011 10:28

AW: Reparatur Jalousie
 
Hoppla, da hatte ich die Eingangsfrage nicht richtig gelesen. Schönheitsreparaturen, zu der die Jalousien nicht zählen, können dem Mieter ohne Angabe eines Betrages auferlegt werden. Hier kommt es einzig darauf an, ob die Fristen zur Ausführung starr oder flexibel sind.

Reparaturen an Schaltern, Schlösser, Riegeln, Jalousien u.ä. zählen zu den Bagatellschäden, bzw. Kleinreparaturen. Hier hat der Gesetzgeber eine andere Regelung vorgesehen:

http://www.123recht.net/Kleinreparat...-__a28637.html


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