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tony_m 14.08.2012 14:43

Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Hallo zusammen,

bei folgendem Fall bin ich mir unsicher, wie reagiert werden soll.

Der Mieter wohnt in einer Doppelhaushälfte mit Veluxfenstern im DG. Diese Fenster sind mit integrierten Sonnenschutzrollos ausgestattet.
An einem Fenster klemmt nun der Aufrollmechanismus.

Der Mieter wendet sich nun an den Vermieter und meldet den Schaden.
Der Vermieter sagt, dass er sich um alles kümmert und für Ersatz sorgt. Dieser bestellt daraufhin ein neues Rollo bei einem lokalen Dachdecker.
Dieser Dachdecker ist nun aber - waurm auch immer - nicht in der Lage nach mehr als 12 Wochen dieses Rollo zu liefern.
Daraufhin entzieht der Vermieter dem Dachdecker den Auftrag und beauftragt einen Handwerker mit der Überprüfung des Rollos. Dieser erkennt, dass nur etwas verklemmt ist und repariert das Rollo.

Der Mieter ist nun glücklich und freut sich, dass das Rollo nun doch endlich wieder funktioniert.

Etwa eine Woche später meldet sich nun der Vermieter und erzählt dem Mieter, dass er bei einem Gespräch mit einem anderen Vermieter herausgefunden hat, dass er die Kosten für diese Reparatur gar nicht übernehmen muss. Der Mieter müsse die Kosten übernehmen.

Wie sieht das nun rechtlich aus?
Kann der Vermieter im Nachhinein eine Kostenübernahme verlangen?
Hätte er diesen Sachverhalt nicht vorher seinem Mieter mitteilen müssen? Denn schließlich hätte der Mieter ja selbst nach einem neuen Rollo schauen können. Er hätte Preise vergleichen können oder evtl. jemanden aus dem Freundeskreis o.ä. bezüglich der Reparatur beauftragen können, der weitaus weniger oder gar kostenlos gehandelt hätte.

Ob im Mietvertrag eine gesonderte Regelung bei Kleinreparaturen niedergeschrieben ist, ist zZ noch nicht bekannt. Wir gehen aber mal davon aus, dass dort nichts diesbezüglich geregelt ist.


Besten Dank vorab für alle Hinweise und schöne Grüße
Tony

Sange 14.08.2012 20:09

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Der Mieter sollte seinem Vermieter diesen Paragrafen zeigen:

§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.[/b]


Es sei denn, eine wirksame Kleinreparaturklausel wäre auf den Mieter übertragen worden.

tony_m 14.08.2012 20:41

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Der Mietvertrag liegt nun vor.
Ist ein Standardvertrag vom Verband Schleswig-Holsteinischer Haus und... Grundeigentümer.

Nun, unter §16 "Instandhaltung der Miträume, Kleinreparturen" steht unter Punkt 6:
"Fallen an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Schließeinrichtungen, sowie an Heißwasserbereitern, kleine Reparaturen an... bla bla... Der Mieter hat die Kosten zu erstatten... 63€ zzgl. MwSt oder 8% der Jahresmiete...."

Da ist also einiges aufgezählt, aber die Rollos oder Jalousien der Fenster sind nicht aufgeführt.
Bedeutet also, dass die Kosten zu 100% zu Lasten des Vermieters gehen. Richtig? Oder habe ich da etwas missverstanden?

Danke vorab!

Regenmacher 15.08.2012 07:59

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Zitat:

Da ist also einiges aufgezählt, aber die Rollos oder Jalousien der Fenster sind nicht aufgeführt.
Da diese Rollos dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegen, muss man doch eigentlich nicht darüber streiten, wer für die Reparatur zuständig ist. Vorausgesetzt natürlich, dass sich die Summe im Rahmen der Vereinbarung bewegt.

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag - Mietrecht

Der von meinem Vorposter genannte § 535 BGB ist durch die im Vertrag genannte Klausel außer Kraft gesetzt.

tony_m 15.08.2012 09:02

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Ok, einverstanden. Natürlich ist es so, dass durch die ständige Nutzung die Teile verschleissen und irgendwann repariert/getauscht werden müssen.

Was ist aber mit der Tatsache, dass man mit dieser Information, dass der Mieter die Kosten übernehmen soll, erst nach erfolgter Reparatur kommt?
Denn schließlich hätte der Mieter ja auch selbst jemanden finden können, der die Reparatur durchführt. Das evtl. sogar kostenlos.

Ursprünglich war ja geplant, das ganze Rollo auszutauschen, was ungleich teurer geworden wäre. Außerdem hatte der Mieter keinerlei Einfluss darauf, wo das Rollo gekauft wird.

Kann der Vermieter einfach irgendwo kaufen und der Mieter zahlt den Preis?
Oder muss man dem Mieter nicht die Chance geben, die benötigten Teile selbst zu beschaffen, um ihm die Möglichkeit zu geben die Kosten damit gering zu halten?

Sange 15.08.2012 09:04

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Nein, lieber @Regenmacher, der § 535 BGB ist natürlich nicht außer Kraft gesetzt!

Es besteht rechtlich lediglich die Möglichkeit Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Die Verpflichtungen des Vermieters aus § 535 BGB bleiben davon unberührt.

Aber in diesem Fall wird als Kleinreparatur nicht die Reparatur des Rollos azusehen sein, da sich die Kleinreparatur nur mit den Teilen, die dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegen befasst.
In diesem Fall wird aber ein allgemeiner Defekt geschrieben, der somit nicht unter eine solche Klausel fallen dürfte.

Regenmacher 15.08.2012 14:31

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Blöd, dass ich trotzdem Recht habe, @Sange.

Das Rollo an einem Dachfenster unterliegt dem ständigen Zugriff des Mieters, wenn dieser die Sonne aussperren will. Diese Tatsache gibt er ja selbst zu

Zitat:

Natürlich ist es so, dass durch die ständige Nutzung die Teile verschleissen und irgendwann repariert/getauscht werden müssen.
@tony_m

Hätte der Vermieter das komplette Rollo austauschen müssen, dann wäre das viel, viel teurer geworden und somit einzig Sache des Vermieters. Hier war der Schaden aber wohl unter diesen 63,- € und somit vom Mieter zu bezahlen.

Und nein, der VM bestimmt immer den Handwerker, es ist ja sein Eigentum. Hätten Sie die Reparatur selbst erledigt, würde niemand mehr darüber reden, wetten?

tony_m 15.08.2012 14:33

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Ok, Danke soweit für die Antworten.

Abschließend noch eine Frage:
Wenn die Reparatur nun 120€ zzgl. Steuer kostet (der Vermieter hat bislang noch nicht gesagt, wie hoch die Kosten sind), dann zahlt der Mieter immer nur max. 63€ zzgl. Steuer. Richtig?

Nochmals Danke an alle Beteiligten. :)

Sange 15.08.2012 17:13

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
@Regenmacher, Sie sollten sich mal mit den einschlägigen Bestimmungen über Bagatellschäden vertraut machen und keine ketzerische Reden schwingen. :)

Sie haben überlesen, dass es bei diesen Klauseln immer nur um die Teile geht, die durch den ständigen Gebrauch und den direkten Kontakt durch den Mieter beschädigt werden.
Dieser Fall befasst sich nach Festellung durch den Vermieter aber mit dem ganzen Rollo und nicht mit Teilen davon. Somit fällt es nicht unter diese Klausel. In dem Fall ist der § 535 BGB das Gebetbuch!

@tony-m, wenn die Reparaturkosten über diesen 63,00 € liegt, dann zahlt der Mieter gar nix!

Regenmacher 15.08.2012 18:01

AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten
 
Zitat:

Sie haben überlesen, dass es bei diesen Klauseln immer nur um die Teile geht, die durch den ständigen Gebrauch und den direkten Kontakt durch den Mieter beschädigt werden.
Nein, das habe ich nicht! Im Gegensatz zu Ihnen kenne ich diese Rollos, weil ich Velux-Fenster mit Sonnenschutzrollos habe. Daher kenne ich diesen Mechanismus mit seinen Problemen.

Darum bleibe ich dabei, dass dies eine Kleinreparatur ist, die, vorausgesetzt sie liegt im Rahmen, vom Mieter bezahlt werden muss.


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