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Herzlekäfer 25.08.2010 15:25

Streichen bei Auszug
 
:confused:

Ich habe meine Wohnung gekündigt in der ich 4 Jahre gewohnt habe. Laut Mietvertrag wären Schönheitsreparaturen alle 3 Jahre in Küche, Bad, Dusche, WC (Nassräume); alle 5 Jahre in Wohn-, Schlafräumen, Diele und Flur (Wohnräume) und alle 7 Jahre in Nebenräumen durchzuführen "sobald und soweit dies objektiv notwendig ist" weiter geht es "im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen zu o.g. Zeitpunkten erforderlich sein.

Ich habe nie gestrichen und es gibt auch sogenannte "Wohnspuren" (kleinerer Flecken, Löcher v Nägeln/Schrauben) nun ist meine Frage, ob ich die Schönheitsreparatur gem. dem BGH-Urteil noch durchführen muss oder nicht??!!

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Hilfe/Antworten

Regenmacher 25.08.2010 15:56

AW: Streichen bei Auszug
 
Dann werden Sie wohl den großen Pinsel schwingen müssen, denn die Renovierungsklausel ist keine starre, sondern eine wachsweiche, weil sie Rücksicht darauf nimmt, in welchem tatsächlichen Zustand sich die Wohnung befindet.

Hier gibt es eine Sammlung von BGH-Urteilen zur Renovierung:

http://www.juristen-verlag.de/hostin...ml#Einfuehrung

und hier Antworten rund ums Mietrecht:

www.mietrechtslexikon.de

Herzlekäfer 26.08.2010 07:32

AW: Streichen bei Auszug
 
okay :(

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

LG


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