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kurze9 27.02.2016 13:28

Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Schenkung ausschließen
 
Mein Vater möchte ein Haus bauen. Da er nicht komplett über die benötigten finanziellen Mittel verfügt und aufgrund seines Alters keinen Kredit mehr genehmigt bekommt, möchte er, dass wir das Haus bauen.
Er möchte uns 200.000 Euro für den Hausbau schenken, die restliche Summe würden wir als Darlehen aufnehmen. Er würde dieses dann in Form einer monatlichen Miete an uns abzahlen.
Ich habe noch eine Schwester, deren Erbe von meinem Vater auf den Pflichtteil begrenzt wurde.
Nun stellen sich mir im Zusammenhang mit dem Hausbau/ -kauf folgende Fragen:
- Ich habe auf Ihrer Homepage gelesen, dass der Erblasser verfügen kann, dass die Schenkung nicht ausgeglichen werden muss. Bedeutet das, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Schenkung der 200.000 Euro entfällt, wenn mein Vater dies verfügt?
- Wenn ja: wie kann dies sicher verfügt werden?
- Sehe ich es richtig, dass keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss? Wie ich Ihrer Internetseite entnommen habe, gilt für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro.
- Ist es möglich, meinem Vater das Haus preiswerter zu vermieten, als es ortsüblich möglich ist, da er uns die Schenkung gemacht hat?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Recht-Einfach 29.02.2016 16:26

AW: Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Schenkung ausschließen
 
Hallo,

Zitat:

Ich habe auf Ihrer Homepage gelesen, dass der Erblasser verfügen kann, dass die Schenkung nicht ausgeglichen werden muss. Bedeutet das, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Schenkung der 200.000 Euro entfällt, wenn mein Vater dies verfügt?
Die Ausgleichung nach § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht ist meines Erachtens nach losgelöst vom Pflichtteilergänzungsanspruch zu betrachten, da es in dem Falle um gleichberechtigte Erben geht.

Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist hingegen eine Regelung, um den Nachlass bei einer Enterbung gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten nicht komplett schmälern zu können!

Somit bleibt der Pflichtteilergänzungsanspruch bei Enterbung eines anderen Erben erster Ordnung meines Erachtens nach in Takt! Somit erübrigt sich auch die darauf folgende Frage.

Zitat:

Sehe ich es richtig, dass keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss? Wie ich Ihrer Internetseite entnommen habe, gilt für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro.
Dies würde ich genauso sehen!

Zitat:

Ist es möglich, meinem Vater das Haus preiswerter zu vermieten, als es ortsüblich möglich ist, da er uns die Schenkung gemacht hat?
Vertraglich können Sie alles regeln!
Möglicherweise müssen Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater in Sachen "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" sprechen. Das wäre nämlich meiner Meinung nach ein einkommensteuerlicher Sachverhalt, welcher die Kompetenzen und Kernthemen dieses Forums leider nicht trifft.

Ähnliches gilt auch für die mögliche Verzinsung und Rückführung via Mietzahlungen von Privatdarlehen!


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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