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Papierkram 03.03.2014 20:20

Erbfähigkeit § 1923 Abs. 1 BGB - erwähnter Erbe bereits vorher verstoren - und nun?
 
Guten Tag,
mein Vater ist letztes Jahr im Herbst verstorben.
Seine Ehefrau verstarb bereits 8Monate vor ihm (nicht unsere Mutter).
Im Testament meines Vaters, teilt er sein Vermögen zu jeweils 1/3 auf seine Frau, meinen Bruder und mich auf.
  • Da heißt es: "Zu meinen Erben zu gleichen Teilen berufe ich - meine EhefrauX zu 1/3, meine Tochter A zu 1/3, meinen Sohn B zu 1/3."
Sein Haus vermacht er unabhängig von allem anderen jeweils zur Hälfte an meinen Bruder und mich.
  • Es heißt da: "Meinen Kinder A&B vermache ich im voraus, also ohne Anrechnung auf ihr Erbteil mein Haus XYZ-Str.

Wie gesagt, ist seine FrauX (nicht unsere Mutter) bereits vor ihm verstorben.
Sie hat aber aus erster Ehe eine TochterZ.
Tritt Sie (TochterZ) nun an die Stelle seiner FrauX oder erben mein Bruder und ich jeweils die 1/2 von allem?

Mein Vater und TochterZ (nicht seine Tochter) haben sich gehasst - gibt dafür auch zahlreiche Dokumentationen, Anzeigen und Zeugen.
Kann TochterZ etwa jetzt als Nacherbin nachrücken?
Ist doch irgendwie doppelt und dreifach - Mein Vater hat ja seine FrauX bereits im Frühling beerbt - wie kann FrauX (als Tote) ihn jetzt post mortem im Herbst beerben?
Greift hier nicht § 1923 abs 1 bgb Erbfähigkeit ? In diesem heisst es: (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Müssen mein Bruder und ich uns einen Anwalt nehmen und uns auf einen Kampf vorbereiten oder wird da eh nichts mehr kommen können, weil FrauX tot ist?
Ich wäre Ihn für eine Rückmeldung und beruhigende Worte sehr dankbar.
MfG

Recht-Einfach 05.03.2014 13:39

AW: Erbfähigkeit § 1923 Abs. 1 BGB - erwähnter Erbe bereits vorher verstoren - und nu
 
Hallo,

die Tochter der verstorbenen Ehefrau Ihres Vaters ist meines Erachtens nur erbberechtigt, wenn sie ausdrücklich als Ersatzerbe betimmt wurde.

Ist dies nicht der Fall, wird der Erbteil auf die anderen Erben aufgeteilt.


Erbrecht Einfach

Papierkram 05.03.2014 13:41

AW: Erbfähigkeit § 1923 Abs. 1 BGB - erwähnter Erbe bereits vorher verstoren - und nu
 
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Das klingt schon mal sehr beruhigend.
Grüße


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