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PURATEC8 19.04.2014 15:32

Berliner Testament mit Änderungsklausel
 
Hallo,

nehmen wir an ein kinderloses Ehepaar A + B errichten handschriftlich ein gemeinsames Testament in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es wird geschieben, dass nach dem Tod des Längerlebenden vier verwandte Personen zu unterschiedlichen Quoten erben sollen:

Neffe von A (hier Person 1) soll 1/4
Nichte von B (hier Person 2) soll 2/4
Kind der Nichte von B (hier Person 3) soll 1/8
Kind der Nichte von B (hier Person 4) soll 1/8 bekommen

als Änderungsklausel steht:....der Längerlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen und ist nicht an diese Erbfolge gebunden.

A stirbt zuerst. Kann B sowohl die Quoten ändern als auch zwei der bedachten Personen komplett enterben (nämlich Personen 2 und 4) ?

Bei leiblichen Kindern ist nämlich nachzulesen, dass diese nicht komplett enterbt werden können, wie sieht das bei weitläufigen Verwandten (ohne Pflichtteilsanspruch) aus?

LG
PURATEC8

Recht-Einfach 21.04.2014 17:54

AW: Berliner Testament mit Änderungsklausel
 
Hallo,

eine Änderungsklausel oder ein Änderungsvorbehalt können durchaus in das Tetament eingefügt werden. Hierzu habe ich folgendes gefunden:
Berliner Testament und die Testierfreiheit nach dem ersten Erbfall

Alternativ können auch zwei Einzeltestamente mit dem Ehepartner als Alleinerben erstellt werden. Der Längerlebende kann dann immernoch ein neues Testament aufsetzen und seine Erben bestimmen.


Erbrecht Einfach

PURATEC8 21.04.2014 19:05

AW: Berliner Testament mit Änderungsklausel
 
Hallo und Danke für die Antwort!

Diese Internetseite hatte ich auch schon gefunden. Jedoch werden hier die Musterformulierungen getrennt aufgeführt, zum einen der Änderungsvorbehalt mit Mustertext in welchem die Quoten verändert werden können, zum anderen der Mustertext bei welchem ein Erbenauschluß möglich ist.
In oben beschriebenen Fall wurde aber beides gemacht und meine Frage war, ob es mit dem Satz "ist an diese Erbfolge nicht gebunden" beides impliziert?

MfG
PURATEC8

Recht-Einfach 22.04.2014 10:07

AW: Berliner Testament mit Änderungsklausel
 
Noch einmal zu Ihrer Eingangsfrage. Kinder können nicht komplett enterbt werden, da immer ein Pflichtteilsanspruch besteht. Weitläufige Verwandte oder Dritte haben diesen Anspruch nicht. Werden sie also nicht im Testament erwähnt, erhalten sie auch nichts vom Erbe.

Bzgl. der Änderungsmöglichkeiten gehe ich davon aus, dass der Gesetzgeber dies absichtlich beschränkt hat. Andernfalls würde ein Berliner Testament ja auch seinen Sinn verfehlen und zwei Einzeltestamente mit jederzeitiger Änderungsmöglichkeit im Vorteil liegen.

Da ich Ihnen nicht zu 100% beantworten kann, ob diese Formulierung ausreicht, würde ich Ihnen unsere telefonsiche Rechtsberatung empfehlen wollen. Hier bekommen Sie Antwort von einem Anwalt und in Anbetracht des überschaubaren Sachverhaltes sollte dieser auch zügig darauf antworten können. Schauen Sie dazu bitte einmal hier:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Ich würde mich freuen, wenn Sie das Erbegnis hier teilen würden.


Erbrecht Einfach

PURATEC8 24.04.2014 16:01

AW: Berliner Testament mit Änderungsklausel
 
Lieber Administrator!

Vielen Dank für den Tipp mit der Hotline. Leider bringt das jetzt auch nichts mehr, denn nach dem beschriebenen Berliner Testament wurden bereits "durch einen Notar" sechs weitere Testamente beglaubigt.

In jedem einzelnen der neuen Testamente steht der Hinweis auf das Berliner Testament.
Es wird erwähnt wer lt. Berliner Testament mit welchen Quoten mal als Schlußerbe erben sollte und dass nicht sicher ist, ob das neue Testament Widersprüchlichkeiten dazu aufweist.

Lt. Person 3 hat der Notar damals, beim 1. notariellen Testament, das Berliner Testament vom Nachlassgericht angefordert und gemeint, die Längerlebende könnte nun selbst entscheiden, wer was erbt, allerdings muss sie die Quoten (25 % Verwandtschaft Ehemann / 75 % Verwandtschaft Ehefrau) einhalten, was aber von sechs notariellen Testamenten nur beim allerersten eingehalten wurde, dann nicht mehr und meiner Meinung nach auch in der oben beschriebenen Änderungsklausel so nicht rauskommt!

Ich denke, der Verwandte erzählt hier Märchen!

Mich hätte das einfach mal interessiert, ob es sein kann, dass ein Notar selbst nicht so wirklich weiß wie bzw. in welcher Art und Weise dieses gemeinschaftliche Testament geändert werden kann, was mich aber sehr verwundern würde!

Na ja, was bzw. welches der existierenden sieben Testamente am Ende rechtskräftig wird, wird sich irgend wann zeigen ;)

MfG
PURATEC8


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