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Alt 18.03.2016, 15:16
Dagmar Dagmar ist offline
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Standard Umfassende Fragen zum Erbschein

Guten Tag,
vor zweieinhalb Jahren verstarb mein Vater, vor einem knappen Jahr meine Mutter. Es existierte ein handschriftliches „Berliner Testament“, das beim Amtsgericht eingereicht und veröffentlicht wurde. Desweiteren sind meine Schwestern und ich jeweils einzeln (notariell) generalbevollmächtigt über den Tod hinaus. Das Erbe bestand aus Bankkonto und Grundstück mit Haus.
Aus gesundheitlichen Gründen war es nicht möglich, nach dem Tod des Vaters für die Mutter einen Erbschein zu beantragen. Lt. Amtsgericht mussten nach Mutters Tod zwei Erbscheine beantragt werden, da Mutter zunächst als Alleinerbin im Grundbuch eingetragen werden müsse, dann die Kinder als Erbengemeinschaft. Erbscheinkosten beziehen sich auch auf Bankguthaben.
Der Grundbucheintrag „überspringt“ meine Mutter, die Änderung erfolgte direkt von meinen Eltern als gemeinsame Eigentümer zur Erbengemeinschaft von uns Kindern.

Zunächst glaubt man dem Gericht, dass das alles so seine Richtigkeit hat, mittlerweile habe ich immer mehr Zweifel, da ich bei meinen Recherchen im Internet teilweise andere aber auch widersprüchliche Infos gefunden habe. Meine Fragen:
Braucht man trotz Generalvollmacht einen Erbschein?
Braucht man tatsächlich zwei Erbscheine?
Warum muss man bei zwei zeitgleich beantragten Erbscheinen zweimal die EV abgeben?
Gibt es den nur auf Immobilien beschränkten Erbschein auch, wenn nur Inlandsvermögen vhd.ist?
Wie lang ist die Beschwerdefrist gegen den Wertfestsetzungsbeschluss? (Lt.AG weniger als 6 Mon.)
Wenn das Gericht falsch informiert hat, hat man dann ein „Rückgaberecht“ für den Erbschein?

Hoffe, mir kann jemand helfen – Danke!



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