Hallo,
generell ist es bei Schenkungen so, dass diese einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. Dies ist aber nur zu beachten, sollte eines der anderen Kinder der Erblasser enterbt oder nachteilig bedacht sein. Lesen Sie dazu bitte hier:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
Ein weiterer Aspekt wäre die sogenannte Ausgleichung. Diese ist im BGB geregelt:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
Hierbei hat jedoch nur eine Ausgleichung zu erfolgen, sollte der Erblasser dies auch ausdrücklich angeordnet haben.
Ich hoffe ich konnte helfen, Erbrecht Einfach