Hallo,
ich nehme mal an, dass Sie diese Rechtsquelle meinen: § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG
§ 13 ErbStG Steuerbefreiungen - Erbschaftssteuergesetz
Zitat:
6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
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Ich bin mir nur nicht sicher, ob diese Befreiung auch auf Sie anzuwenden ist...
Eine andere Gesetzesquelle, die zu Ihrer Beschreibung passt, konnte ich leider nicht entdecken.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach