Hallo jojo,
zu diesem Fall, dass die Wohnfläche kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben gibt es ein BGH Urteil, welches wie folgt formuliert ist:
Der BGH hat in folgenden Präzedenzfällen (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03 und VIII ZR 44/03) entschieden:
Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als 10% (bei Euch 8,15 qm) unter der im Mietvertrag angegeben Fläche (100 qm) liegt.
Als Folge hat der Mieter das Recht die Miete anteilig zu mindern und eine Rückzahlung für in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zu fordern!
Somit steht dem Mieter scheinbar eine Rückzahlung zu, wenn im Mietvertrag die Fläche mit 100qm angegeben ist.
Der fristlosen Kündigung kann durchaus zugestimmt werden. Die Frage hierbei ist nur, ob Ihr den Mieter innerhalb einer Woche aus der Wohnung bekommt.
Problem hierbei: Sollte dem Mieter durch eine zu kurze Frist Obdachlosigkeit drohen, kann er diese verlängern.
Vielleicht setzt Ihr Euch mal mit dem Mieter zusammen und besprecht die Auszugskriterien.
Bzgl. der Mietrückzahlungsansprüche würde ich ggf. noch einmal einen Fachanwalt für Mietrecht kontaktieren. Bei klarer Schilderung des Falls ist dieser womöglich auch bereit eine kurze und kostenlose telefonische Aussage zu den Erfolgschancen zu machen.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach