Okay, Sie haben korrigiert.
Aber der § 536 BGB hat in diesem Fall keinerlei Bedeutung, weil wie anfangs geschrieben, der Telefonanschluss nicht im Mietvertrag als mitvermietet erwähnt wird. Demnach ist auch der VM in diesem Fall außen vor.
Und hier das Ganze aus Sicht eines Juristen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...t1/telefon.htm