Hallo bibi30040,
erst einmal habe ich eine grundsätzliche Frage:
Ist der Balkon denn Bestandteil des Mietvertrags oder ggf. zu 50% in der Wohnfläche mit einbezogen, welche im Mietvertrag eingetragen ist?
Sollte es nicht so sein, so ist die Nutzung des Balkons auf eigene Gefahr und der Vermieter ist auch nicht für Schäden oder ähnliches zu belangen.
Sollte es so sein, dass der
Balkon mit zum Mietobjekt gehört, so greift meiner Meinung nach § 536ff des BGB:
Hier ist geregelt, dass wenn einem Mieter zum Vertragsabschluss der Mangel bereits bekannt ist (was ich in diesem Falle annehme, da die Vormieterin sich ja bereits zu diesem Mangel kundig gemacht hat), so hat der Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Somit bräuchten die Mängel auf dem Balkon nur mit wohlwollen des Vermieters beseitigt werden.
Und da beschädigte Fliesen meiner Meinung nach nicht die Unnutzbarkeit des Balkon rechtfertigen bestünde auch keine Möglichkeit der Mietminderung oder ähnlicher Konsequenzen, um Druck auf den Vermieter auszuüben.
In diesem Falle würde ich raten einfach den Vermieter nochmal zu bitten die Fliesen austauschen zu lassen.
Sollten weitere Fragen zu dem Sachverhalt bestehen, so stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Mietrecht-Einfach