AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner
Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521).
eine kündigung muss von jedem mietvertragspartner unterschrieben werden.
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