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Alt 28.07.2010, 12:12
Orion Orion ist offline
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Standard AW: Recht auf öffenbares Fenster?

ob der raum außer der zimmertür einen 2. rettungsweg braucht, hängt von der baulichen situation ab.
je nach den umständen ist dies nicht notwendig. (bsp: ein innenliegendes, fensterloses bad hat und braucht ja auch keinen 2. rettungsweg).

üblicherweise hat eine wohnung einen 2. rettungsweg (der erste rettungsweg ist über das treppenhaus).
dazu muss ein fenster/eine fenstertür, z.b. zum balkon, bestimmte größenanforderungen erfüllen.
die lage des fensters/der Fenstertür ergibt sich auch aus der anleiterbarkeit von außen durch die feuerwehr.

fenster müssen nicht generell zu öffnen sein (soweit es sich nicht dabei um den o.g. 2. rettungsweg handelt).
bestimmte fenster dürfen z.b. aus feuerpolizeilichen gründen eben nicht zu öffnen sein, oder wegen absturzhöhe (bodentiefe fenster in hochhäusern, o.ä.), undundund. es gibt vielfältigste mögliche gründe hierfür. da ihre bauliche situation, auflagen vom bauamt, usw. nicht bekannt sind, ist eine abschließende beurtielung hier nicht möglich.

weisen sie dennoch bei bauabnahme/wohnungsabnahme auf den umstand mit ihrem fenster hin und bestehen sie darauf, dass dies schriftlich im abnahmeprotokoll vermerkt wird.
haben sie den umstand erst einmal akzeptiert, ist es womöglich zu spät, daran noch etwas ändern zu lassen.
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