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#1
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Recht auf öffenbares Fenster?
Hallo.
Meine Großmutter zieht im September in eine 3-Raumwohnung. Sie hat schon den Mietvertrag unterschrieben und nimmt auf jeden Fall die Wohnung. Das Haus ist eine große, ehemalige Kaserne die komplett saniert wird. Ich selbst wohne im zweiten Bauabschnitt. So können wir die Baufortschritte gut beobachten. Es gibt im Erdgeschoss drei Wohnungen (Zwei 2-Raumwohnungen und eine 3-Raum Wohnung), deren Eingangstür auf der Terrasse über eigene Treppen von außen erreichbar sind. Das "Kinderzimmer" der Wohnung geht nach hinten in den Hof raus. Bei den 2-Raum Wohnungen ist es das Schlafzimmer. Diese haben ein Podest. Die Fenster sind sehr groß und geteilt. Sie haben zwei Fensterflügel, die etwa 60 % des Fensters ausmachen, "darunter" (40 %) sind zwei kleine, fast quadratische Scheiben. Im ersten und zweiten Bauabschnitt lassen sich auch diese öffnen. Im Bauabschnitt meiner Großmutter nicht. Bei den Podestzimmern stellt dies kein Problem dar, aber bei der besagten Wohnung schon. So kommt man nicht mal an das Fenster, wenn man sich auf das Fensterbrett stellt. Nun stellt sich mir die Frage, ob es ein Recht gibt das besagt, dass man ein Fenster (im Erdgeschoss) öffnen können muss? Man bräuchte eine Leiter um dieses zu öffnen. Somit wird doch aber ein Fluchtweg versperrt, oder? Auch sind schon mehr als einmal Hinweise im Briefkasten gewesen, dass ausreichend gelüftet werden muss, damit kein Schimmel entsteht... Müsste es da nicht zumindest eine Klappvorrichtung geben? Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte, als Mieter hat man ja leider nicht das Recht mit den Architekten oder Bauleitern zu sprechen. Vielen Dank für's lesen. Mit freundlichen Grüßen. M. Mühlhausen |
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#2
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AW: Recht auf öffenbares Fenster?
Was sagt denn der Vermieter, Architekt oder Bauleiter zu der Angelegenheit?
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#3
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AW: Recht auf öffenbares Fenster?
ob der raum außer der zimmertür einen 2. rettungsweg braucht, hängt von der baulichen situation ab.
je nach den umständen ist dies nicht notwendig. (bsp: ein innenliegendes, fensterloses bad hat und braucht ja auch keinen 2. rettungsweg). üblicherweise hat eine wohnung einen 2. rettungsweg (der erste rettungsweg ist über das treppenhaus). dazu muss ein fenster/eine fenstertür, z.b. zum balkon, bestimmte größenanforderungen erfüllen. die lage des fensters/der Fenstertür ergibt sich auch aus der anleiterbarkeit von außen durch die feuerwehr. fenster müssen nicht generell zu öffnen sein (soweit es sich nicht dabei um den o.g. 2. rettungsweg handelt). bestimmte fenster dürfen z.b. aus feuerpolizeilichen gründen eben nicht zu öffnen sein, oder wegen absturzhöhe (bodentiefe fenster in hochhäusern, o.ä.), undundund. es gibt vielfältigste mögliche gründe hierfür. da ihre bauliche situation, auflagen vom bauamt, usw. nicht bekannt sind, ist eine abschließende beurtielung hier nicht möglich. weisen sie dennoch bei bauabnahme/wohnungsabnahme auf den umstand mit ihrem fenster hin und bestehen sie darauf, dass dies schriftlich im abnahmeprotokoll vermerkt wird. haben sie den umstand erst einmal akzeptiert, ist es womöglich zu spät, daran noch etwas ändern zu lassen. |
#4
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AW: Recht auf öffenbares Fenster?
Erst mal Danke für die Antworten.
Die Verwaltung sagt wir sollen den Bauleiter fragen und der hat gesagt, dass wir nicht ändern können was der Architekt angeordnet hat... Vielleicht würde es sich lohnen mal den Architekten anzuschreiben. Ansonsten werden wir es aufgreifen, dass im Übergabeprotokoll zu vermerken. |
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