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Alt 02.08.2010, 18:30
Orion Orion ist offline
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Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Artikel 13 Grundgesetz schützt die unverletzlichkeit der wohnung.

die wohnung darf außer zur abwehr von gefahren oder straftaten (nach richterlicher anordnung oder bei gefahr im verzuge) von niemandem gegen den willen des wohnungsinhabers betreten werden.

ein grundrecht kann man nicht vertraglich abtreten. solche verträge sind nichtig.

daraus folgt, dass auch der vermieter keinen schlüssel zur wohnung behalten darf, wenn sie dies nicht wünschen. sie haben das recht darauf, sämtliche zur wohnung gehörenden schlüssel vom vermieter zu fordern.

falls sie ihrem vermieter nicht trauen, können sie das türschloss wechseln.
bewahren sie das alte türschloss und alle dazu gehörenden schlüssel auf und bauen sie es bei auszug wieder ein.

dagegen hat der vermieter keine rechtliche handhabe.

sie brauchen die frau nicht zum putzen in ihre wohnung einlassen. ggf. haben sie mit ihr einen arbeitsvertrag zum putzen geschlossen. wie sie den lösen, fragen sie bitte in einem arbeitsrechtforum.

aber:
der vermieter hat das recht, nach angemessener vorankündigung (2 wochen) zugang zur wohnung zu erlangen, z.b. um reparaturen durchzuführen, wohnungsbesichtigung mit nachmietern, wenn gekündigt wurde.
häufigere termine "um einfach nur mal zu gucken" müssen nicht toleriert werden.
es muss ein angemessener grund vorliegen.

bei gefahr im verzuge (z.b. rohrbruch, feuer o.ä.) kann die wohnung unmittelbar, ohne ankündigung und ohne einholung einer zustimmung geöffnet werden.
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