Thema: Wohnungstür
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Alt 24.08.2010, 13:30
Orion Orion ist offline
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Standard AW: Wohnungstür

Zitat:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 BGB Abs. 1 Satz 2).
Dies muss im Mietvertrag nicht eigens festgehalten werden, es ist Grundlage des Mietvertrages.

Die Bauordnung Ihres Landes bestimmt die näheren Details und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Die BauO NRW beispielsweise bestimmt in §18 den Schalldämmschutz und in §20ff die Bauprodukte. Dies ist die übergeordnete gesetzliche Regelung. Sie sollte so oder so ähnlich in allen Bundesländern gelten. Im Weiteren leiten sich die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und Verordungen hieraus ab

Der Eigentümer ist selbstverständlich verpflichtet, die geltenden Rechtsbestimmungen einzuhalten. Dies muss nicht eigens im MV stehen.

Sprechen Sie mal mit einem guten Türbauer (Schreiner), der kennt (sollte er zumindest) sämtliche bei Ihnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus dem Effeff. Größere Abweichung würden mich jedoch verwundern.

Geändert von Orion (24.08.2010 um 13:35 Uhr)
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