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Wohnungstür

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 23.08.2010, 16:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.08.2010
Beiträge: 3
Standard Wohnungstür

Hallo,

Vormieter unserer neuen Wohnung haben die durch sie beschädigte Wohnungstüre ausgetauscht, die die Wohnung zum Hausflur eines Mehrfamilienhauses trennt. Die Türe scheint mir recht dünn zu sein. Ich nehme an sie ist nicht Schalldicht und isoliert auch nicht. Die Türe wird wahrscheinlich auch nicht Einbruchsicher sein. Gibt es eine Regelung, wie eine Wohnungstür beschaffen sein muss oder kann man theoretisch eine Türe aus Pappe anbringen?

Vielen Dank.

Grüße

datatom



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  #2  
Alt 23.08.2010, 16:47
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Wohnungstür

Gem. DIN 4109 gilt bei Wohnungsabschlusstüren zwischen Hausfluren und Treppenräumen ein Schalldämmwert von 27 dB.

Führt die Wohnungseingangstür direkt in einen Wohnraum (außer Diele oder Flur), so ist ein Schalldämmwert von 37 dB einzuhalten.

Ein solches Türblatt sollte mehrschichtig sein und ein Flächengewicht größer als 32 kg/m² aufweisen.


Dies bezieht sich auf Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern.
in 1-2 Familienhäusern findet sie keine Anwendung.
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  #3  
Alt 23.08.2010, 17:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.08.2010
Beiträge: 3
Standard AW: Wohnungstür

Wie sieht es aus, wenn im Mietvertrag nichts dazu vereinbart wurde? Gibt es da evt. einen Paragraphen?
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 24.08.2010, 13:30
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Wohnungstür

Zitat:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 BGB Abs. 1 Satz 2).
Dies muss im Mietvertrag nicht eigens festgehalten werden, es ist Grundlage des Mietvertrages.

Die Bauordnung Ihres Landes bestimmt die näheren Details und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Die BauO NRW beispielsweise bestimmt in §18 den Schalldämmschutz und in §20ff die Bauprodukte. Dies ist die übergeordnete gesetzliche Regelung. Sie sollte so oder so ähnlich in allen Bundesländern gelten. Im Weiteren leiten sich die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und Verordungen hieraus ab

Der Eigentümer ist selbstverständlich verpflichtet, die geltenden Rechtsbestimmungen einzuhalten. Dies muss nicht eigens im MV stehen.

Sprechen Sie mal mit einem guten Türbauer (Schreiner), der kennt (sollte er zumindest) sämtliche bei Ihnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus dem Effeff. Größere Abweichung würden mich jedoch verwundern.

Geändert von Orion (24.08.2010 um 13:35 Uhr)
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Antwort

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