Hallo kosanostra,
leider habe ich keine sonderlich guten Nachrichten:
Der Kündigungsausschluss über 2 Jahre ist durch die Wechselseitigkeit in Ordnung. Das bedeutet, dass frühestens zum Ablauf dieser 2 Jahre Wohnzeit gekündigt werden kann.
Eine Versetzung oder berufliche Umorientierung gilt in der Regel nicht als Grund für die ausserordentliche Kündigung.
Und der Vermieter scheint ja schon entgegenzukommen, da er sich selbst (so wird es gesagt) um einen NAchmieter kümmern möchte - dies ist eigentlich auch Aufgabe des Mieters!
Die einzige Frage die bleibt: Wurde ein neuer Mietvertrag zum 01.04.2010 geschlossen oder wurde ein alter, bestehender Mietvertrag ergänzt. Sollte der Vertrag nur "umgeschrieben" worden sein, so könnte dieser Kündigungsausschluss durch vorherige Abwohnzeiten verjährt sein. Sollte ein Neuvertrag geschlossen worden sein, sieht es nicht so gut aus! Dann hat die Regelung volle Bestandskraft!
Mein Tipp: So schhnell es geht versuchen einen Nachmieter zu finden - natürlich auch auf eigene Faust!
Problem: Der Vermieter ist nicht verpflichtet einem Nachmieter zuzustimmen, auch wenn Sie 3 oder 5 potentielle Kandidaten vorstellen.
Hier finden Sie noch ergänzende Informationen zur ausserordentlichen Kündigung und Sonderkündigung im Mietrecht nebst Vorlagen:
Informationen und Vordruck - aussergewöhnliche Kündigung und Sonderkündigung - Mietrecht
Trotzdem viel Erfolg und ich hoffe, ich konnte helfen,
Mietrecht Einfach