Hallo,
Also der Höchstbetrag für eine Vermittlung durch einen Makler sind zwei Monatskaltmieten zzgl. MWSt. Daran ist also nichts auszusetzen.
Nur ob dieser Betrag rechtmäßig eingefordert wird steht auf einem anderen Blatt Papier und ist nicht eindeutig zu sagen.
Wenn der Vermieter mit dem Makler einen Alleinvertretungsanspruch vereinbart hat, so tritt er sämtliche Aufgaben, die mit der Vermittlung von Wohnungen anfallen an den Makler ab und eine
Maklerprovision wäre nach meiner Meinung fällig.
Darüber hinaus ist wichtig, mit wem der Mietvertrag geschlossen wurde und was darin vereinbart ist.
Denn eine Maklerprovision entsteht nur, wenn der geschlossene Vertrag auf Grund einer Maklertätigkeit zustande kommt. Also wenn der Mietvertrag über den Makler geschlossen wurde oder er nachweisbar an der Vermittlung beteiligt war.
Ich empfehle diesen Sachverhalt noch einmal ausführlicher zu schildern und sich damit an den Mieterbund, einen Mietverein oder ggf. an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden, um alle Unsicherheiten ausschliessen zu können.
Freundliche Grüße,
Mietrecht-Einfach