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Alt 11.12.2010, 11:05
Regenmacher Regenmacher ist offline
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Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Hier kommt es doch in erster Linie darauf an, dass diese fristlose Kündigung überhaupt gültig ist und vom Gesetzgeber unterstützt wird.

Denkbar sind nur 3 Gründe:

Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Mieter, fristlos zu kündigen, kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Danach kann der Mieter kündigen, wenn......

(1) ihm ein weiteres Verbleiben in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist insbesondere auch ein Verschulden des Vermieters zu berücksichtigen § 543 Abs 1 BGB.
Häufigster Fall: In der Wohnung sind Mängel aufgetreten. Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung trotz Abmahnung und Fristsetzung durch den Mieter nicht nach. Weiteres Beispiel: LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: 65 S 421/02. Dem Mieter ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 BGB unzumutbar, wenn der Vermieter über längere Zeit mehrfach Betriebskosten vorsätzlich falsch abrechnet und die Einsicht in Belege verweigert. Quelle: Grundeigentum 2003, 1081-1082

(2) der Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig zum Gebrauch zur Verfügung stellt oder den Gebrauch des Mieters wieder entzieht. § 543 Abs 2 Nr 1. Beispiel : Der Vermieter darf auch eine vom Mieter nicht mehr benutzte Wohnung nicht eigenmächtig in Besitz nehmen, um dort Renovierungsarbeiten ausführen zu lassen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrages. AG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: 117 C 4321/01, Quelle: ZMR 2003, 499-501

(3) Der Gebrauch der Wohnung mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. § 569 Abs 1 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> Gesundheit


aus: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le..._ao_mieter.htm

Und außerdem wichtig: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Und die muss nicht bestätigt werden. Sie müssen nur den Zugang beweisen können, und der ist durch das Einschreiben gegeben.

Sie können also nur hoffen, dass Ihr Kündigungsgrund hieb- und stichfest ist, sonst wird es teuer für Sie, denn dann tritt die gesetzliche Frist von 3 Monaten in Kraft und bedeutet auch die Mietzahlung bis zum Ende der Mietzeit.
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