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Fristlose Kündigung - Widerspruch

Kündigung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

Antwort
 
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  #1  
Alt 11.12.2010, 10:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.08.2010
Beiträge: 5
Standard Fristlose Kündigung - Widerspruch

Hallo,

ich habe meinem Vermieter eine fristlose Kündigung per Einschreiben zukommen lassen.

Wann gilt diese Kündigung als rechtskräftig?
Wieviel Zeit darf sich der Vermieter lassen, um dieser fristlosen Kündigung zu widersprechen?
In welcher Form muss er das tun?

Danke für alle Antworten im Voraus!

Schlumpf



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  #2  
Alt 11.12.2010, 11:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Hier kommt es doch in erster Linie darauf an, dass diese fristlose Kündigung überhaupt gültig ist und vom Gesetzgeber unterstützt wird.

Denkbar sind nur 3 Gründe:

Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Mieter, fristlos zu kündigen, kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Danach kann der Mieter kündigen, wenn......

(1) ihm ein weiteres Verbleiben in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist insbesondere auch ein Verschulden des Vermieters zu berücksichtigen § 543 Abs 1 BGB.
Häufigster Fall: In der Wohnung sind Mängel aufgetreten. Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung trotz Abmahnung und Fristsetzung durch den Mieter nicht nach. Weiteres Beispiel: LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: 65 S 421/02. Dem Mieter ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 BGB unzumutbar, wenn der Vermieter über längere Zeit mehrfach Betriebskosten vorsätzlich falsch abrechnet und die Einsicht in Belege verweigert. Quelle: Grundeigentum 2003, 1081-1082

(2) der Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig zum Gebrauch zur Verfügung stellt oder den Gebrauch des Mieters wieder entzieht. § 543 Abs 2 Nr 1. Beispiel : Der Vermieter darf auch eine vom Mieter nicht mehr benutzte Wohnung nicht eigenmächtig in Besitz nehmen, um dort Renovierungsarbeiten ausführen zu lassen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrages. AG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: 117 C 4321/01, Quelle: ZMR 2003, 499-501

(3) Der Gebrauch der Wohnung mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. § 569 Abs 1 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> Gesundheit


aus: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le..._ao_mieter.htm

Und außerdem wichtig: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Und die muss nicht bestätigt werden. Sie müssen nur den Zugang beweisen können, und der ist durch das Einschreiben gegeben.

Sie können also nur hoffen, dass Ihr Kündigungsgrund hieb- und stichfest ist, sonst wird es teuer für Sie, denn dann tritt die gesetzliche Frist von 3 Monaten in Kraft und bedeutet auch die Mietzahlung bis zum Ende der Mietzeit.
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  #3  
Alt 11.12.2010, 11:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Habe mir gerade Ihre vorhergehenden Beiträge angeschaut. Sie sollten sich schon mal innerlich darauf einstellen, dass Sie mit einer fristlosen Kündigung auf die Nase fallen werden.

Geändert von Regenmacher (11.12.2010 um 11:39 Uhr)
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  #4  
Alt 11.12.2010, 12:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.08.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Danke für die erste Antwort.

Zur zweiten kann ich nur sagen, dass ich beim Rechtsanwalt war (Spezialanwalt von "Haus und Grund") und dieser mir grünes Licht für eine fristlose Kündigung gegeben hat.

(Ehrlich gesagt weiß ich gar nicht mehr, was für Beiträge ich hier bereits alles geschrieben habe und ob diese alle relevanten Informationen beinhalten...)

Nebenbei bemerkt, geben Sie immer so vorschnell irgendwelche Prognosen zu Themen ab, von denen Sie nur ein paar Details kennen?

Wie auch immer, eine ordentliche Kündigung habe ich dem Vermieter bereits einen Monat früher zukommen lassen. Es handelt sich nur noch um zwei Monatsmieten. Es kamen übrigens noch sehr laute, wiederkehrende Klopfgeräusche der Heizung, insbesondere nachts, hinzu. Der Mieter über mir kann alle Mängel bestätigen. Er war davon mehrfach Zeuge...

Der Vermieter kann natürlich meine Kaution einbehalten, so dass ich in Zugzwang kommen würde...

Geändert von Schlumpf (11.12.2010 um 12:23 Uhr)
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  #5  
Alt 11.12.2010, 13:11
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Hallo,

wenn Sie Ihre Infos von einem Fachanwalt haben, dann sollte dem ja nicht mehr viel entgegenstehen.

Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen meines Vorredners, dass es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt.

Sie sollten lediglich die Modalitäten für den Auszug klären - Übergabetermin, Instandsetzung der Wohnung lt. Mietvertrag, etc. ...


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  #6  
Alt 11.12.2010, 17:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.08.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Fristlose Kündigung - Widerspruch

Danke für die Antwort.

Allerdings verweigert der Vermieter die Wohnungsübergabe.
Andererseits möchte er, dass ich einen Schlüssel dem Nachbarn über mir gebe, damit dieser neue Interessenten durch die Wohnung führen kann (ich selbst wohne nicht mehr in der Wohnung)...
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