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Zitat von rainbow
Wir üben kein Gewerbe aus, also dürfte es keine Gewerbemietvertrag sein, der Begriff taucht jedenfalls nicht auf.
Ist dieser Mietvertrag in der Überschrift als Vertrag für Wohnraum o.ä. bezeichnet? Nur dann können Sie sich auf die Kündigungsfrist des Mietrechts berufen.
Auch wenn es tatsächlich so ist, dass man aus einem gemeinsamen Mietvertrag nur gemeinsam wieder rauskommt, werde ich auf jeden Fall versuchen, eher rauszukommen,
Und wie soll das geschehen, wenn der Vermieter auf der gemeinsamen Kündigung besteht, bzw. Sie nicht aus dem Vertrag lässt?
wenn schon ein Jugendamt uns eine unzulässige Kündigungsfrist vorsetzt.
Ob die unzulässig ist, scheint ja noch nicht geklärt.
Auch erklärte das Jugendamt uns gegenüber den Mietvertrag "zur Formsache" und wies uns wie gesagt mit keinem Wort darauf hin, dass wir beide daran gebunden sind.
Da kann und darf der Vermieter darauf vertrauen, dass sich die Mieter zuvor erkundigt haben, bzw. Lebenserfahrung beim Abschluss von Verträgen haben.
Viele Grüße, rainbow
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Ich kann als Privatperson auch Gewerberäume anmieten ohne darin ein Gewerbe auszuüben. Bin aber trotzdem an die langen Fristen gebunden.
Darum, wie ist dieser Vertrag bezeichnet.