Hallo,
bitte informieren Sie sich ausgiebig zum Thema der fristlosen Kündigung durch den Mieter durch den folgenden Text:
Möglichkeiten für die fristlose Kündigung durch den Mieter
Hier sollten Sie vor allem den Punkt der Mängelbeseitigung aufmerksam durchlesen, vor allem im Bezug auf das Verfahren der Mängelrüge!
Kurzform:
Mangel oder Mängel aufnehmen und per Einschreiben und Auflage einer realistischen Frist zur Beseitigung an den Vermieter senden. Sollten die Mängel gravierend genug sein und die ordnungsgemäße und vor allem "vertragliche" Nutzung der Wohnung nicht erfüllen, so
kann unter Umständen fristlos gekündigt werden, wenn der Vermieter der Beseitigung der Mängel nicht nachkommt!
Des Weiteren sollten Sie sich professionellen Rat durch einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht einholen, dieser kann Sie dann auch noch zum Thema Mietminderung beraten!
Was mit den kleineren Schäden ist, ist schwer zu sagen, da diese möglicherweise bei Mietantritt bereits vorhanden waren! Hier gilt: gemietet wie gesehen, wenn keine Mängelliste dem Mietvertrag beigelegt wurde - mit dem Hinweis auf Beseitigung!
Fazit: Sollten Sie sich an den ordnungsgemäßen Ablauf von Mängelanzeigen gehalten haben
(schriftlich per Einschreiben) haben Sie unter Umständen die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommt!
Sollten Sie alles nur mündlich mit dem Vermieter abgesprüchen haben, haben Sie schlechte KArten und können erst jetzt mit einer Mängelanzeige starten. Bevor Sie dann das Recht zur fristlosen Kündigung haben, vergeht natürlich noch die Frist, die dem Vermieter zur Beseitigung der Mängel gewährt werden muss!
Ein Anwalt oder Mieterverein sollte bei diesem Komplexen Sachverhalt Abhilfe schaffen können!
Mietrecht Einfach