AW: Übernahme Wohnung mit Mängeln
Sie ist einzig zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Aber das dürfte wohl auch im Mietvertrag nachzulesen sein.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören natürlich nicht: Der Ersatz der Fußleisten, die neue Badeinrichtung, und die Reparatur der beschädigten Fensterrahmen.
Ihre Schwester sollte aber alle Mängel mit einem Zeugen zusammen dokumentieren, damit es beim Auszug keine Probleme gibt. Was der Vormieter hätte machen müssen, geht Ihre Schwester nichts an, denn der ist nicht ihr Vertragspartner.
Aber eine Badezimmereinrichtung aus den 80er Jahren muss auch der Vermieter nicht erneuern.
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