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Alt 02.05.2009, 12:27
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Hallo,

generell kann der Vermieter einem nicht vorschreiben, welchen und wieviel Besuch ein Mieter zu bekommen hat. In diesem Falle wäre eine fristlose Kündigung wirkungslos und es kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Wenn der Vermieter mit dem Austausch der Schlösser droht, rate ich einen Rechtsanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

Sollte die fristlose Kündigung jedoch mit einer Lärmbelästigung begründet sein, so sieht es schwieriger aus, da dann sicher auch Zeugen vorhanden sind.

Zum Thema Lärm empfehle ich noch diesen Artikel:
Lärm und Lärmbelästigung nach dem Mietrecht

Darüberhinaus ist bei einer fristlosen Kündigung dem Mieter eine Frist einzuräumen, in der er die Wohnung zu räumen hat. Dies sind in der Regel 14 Tage. Diese Auszugsfrist bei einer fristlosen Kündigung kann bei Härtefällen, wie Schwangerschaft oder drohender Obdachlosigkeit jedoch noch verlängert werden.

Ein einfacher Austausch der Schlösser ist nicht rechtens.

Mein Tipp: Die fristlose Kündigung auf den Grund der Kündigung prüfen. Prüfen, ob diese unterschrieben ist (Ein nicht unterschriebene Kündigung ist nicht rechtskrftig). Sollte der Grund in "zu viel Besuch liegen" ist die Kündigung nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt und kann angegangen werden. Sollte es sich bei dem Grund um "Lärmbelästigung" handeln, sieht es schwieriger aus und ich rate Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen und rechtlichen Beistand zu ersuchen.


Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
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