Man könnte dem Vermieter mitteilen, dass man die "Leiter am Balkon" als Sicherheitsrisiko der Hausratversicherung gemeldet hat.
Bei einem Einbruch-Diebstahl über den Balkon würde der Vermieter haften müssen.
Dann könnte man noch den § 535 BGB zur in die Argumentation einfließen lassen.
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpföichten des Mietvertrags
Zitat:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
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Die Leiter gehört nicht zum Mietobjekt und ist daher zu entfernen.