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Alt 26.12.2012, 16:42
Sange
Gast
 
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Standard AW: Sonderkündigung als Untermieter

Zitat:
Nun stellt sich die Frage:
- gibt es Möglichkeiten, aufgrund der Sondersituation (Anmeldung Eigenbedarf) die Kündigungsfristen zu Gunsten der Untermieterin zu verkürzen?
- welche Rechte hat der Mieter / die Untermieterin überhaupt in so einem Fall?
- können wir ggf. durch Nachweis eines Nach-Untermieters vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden?
Es handelt sich bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs um eine ordentliche Kündigung der Vermieterin. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB (§ 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung). Wenn die Dauer des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter unter 5 Jahren beträgt, dann ist die Kündigungsfrist 3 Monate.
Das Untermietverhältnis wird in sofern berührt, dass der Hauptmieter nun seinerseits den Untermieter kündigen muss. Hier ist aber der Hauptmieter u.U. im Nachteil, da seine kürzeste Kündigungsfrist nach § 573a 6 Monate beträgt. Es kommt aber noch darauf an, ob im Mietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter nicht andere Regelungen getroffen sind.
Müsste der Untermieter vorzeitig die Wohnung verlassen, dann hätte er einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Hauptmieter. Hier könnte ein Mietaufhebungsvertrag eine Möglichkeit bedeuten.

Es gäbe noch eine kurzfristige Lösung, wenn die untergemieteten Räumlichkeiten, die Teil der Wohnung des Hauptmieters sein müssten, mit Möbeln des Hauptmieters ausgestattet wären. Dann wäre die Kündigungsfrist 15 Tage zum Monatsende. Dazu § 573c Abs.3.

Der Nachweis eines "Nachuntermieters" ist keine Option, da hier der Hauptmieter zustimmen müsste. Soll heißen, dass ohne seine Zustimmung die Möglichkeit nicht besteht.
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