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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag |
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#1
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Hallo,
unsere Tochter ist Untermieterin in einer WG in Hamburg. Kurz vor Weihnachten bekamen wir eine Information vom Vater der Hauptmieterin, dass die Vermieterin Eigenbedarf für die Wohnung ab Juni 2013 angemeldet hat (bisher alles nur mündlich). Wir haben uns sofort um eine neue Wohnung bemüht, was in Hamburg zur Zeit äußerst schwierig ist. Dennoch haben wir durch einen Zufall ein Angebot erhalten. Haken an der Sache ist bloß, dass diese Wohnung schon ab Januar 2013 zu übernehmen wäre. Nun stellt sich die Frage: - gibt es Möglichkeiten, aufgrund der Sondersituation (Anmeldung Eigenbedarf) die Kündigungsfristen zu Gunsten der Untermieterin zu verkürzen? - welche Rechte hat der Mieter / die Untermieterin überhaupt in so einem Fall? - können wir ggf. durch Nachweis eines Nach-Untermieters vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden? Über die Beantwortung meiner Fragen oder entsprechende Ratschläge würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus. A.Böhme Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von vtwin (26.12.2012 um 12:30 Uhr) |
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#2
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#3
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Das Untermietverhältnis wird in sofern berührt, dass der Hauptmieter nun seinerseits den Untermieter kündigen muss. Hier ist aber der Hauptmieter u.U. im Nachteil, da seine kürzeste Kündigungsfrist nach § 573a 6 Monate beträgt. Es kommt aber noch darauf an, ob im Mietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter nicht andere Regelungen getroffen sind. Müsste der Untermieter vorzeitig die Wohnung verlassen, dann hätte er einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Hauptmieter. Hier könnte ein Mietaufhebungsvertrag eine Möglichkeit bedeuten. Es gäbe noch eine kurzfristige Lösung, wenn die untergemieteten Räumlichkeiten, die Teil der Wohnung des Hauptmieters sein müssten, mit Möbeln des Hauptmieters ausgestattet wären. Dann wäre die Kündigungsfrist 15 Tage zum Monatsende. Dazu § 573c Abs.3. Der Nachweis eines "Nachuntermieters" ist keine Option, da hier der Hauptmieter zustimmen müsste. Soll heißen, dass ohne seine Zustimmung die Möglichkeit nicht besteht. |
#4
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Hallo Sange,
vielen Dank für die schnelle Antwort- Habe da noch eine Nachfrage: - wie strapazierfähig ist der Passus mit den Möbeln? Unsere Tochter hat ihr Zimmer selbst eingerichtet. Zum Mietobjekt gehört aber auch z.B. die Küche, die wiederum vom Hauptmieter eingerichtet wurde und von unserer Tochter mitbenutzt wird. - kann man daraus zumindest eine Teilmöblierung machten? - gibt es da einen Ansatzpunkt Vielen Dank im Voraus für einen Rat Gruß A.Böhme |
#5
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Schauen Sie sich bitte den § 549 Abs.2 Ziff.2. an und beachten Sie, dass der Vermieter diesen Raum auszustatten hat!
Normalerweise gehören zu einer diesbezüglichen Zimmerausstattung: Tisch, Stuhl, Bett und Schrank. Hinweis: Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt. |
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Stichworte |
eigenbedarf, nachmieter, sonderkündigung, untermiete |
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