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Alt 22.01.2013, 08:40
Sange
Gast
 
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Standard AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen

Grundsätzlich haben Mieterhöhung und, wie hier geschildert, der schlechte Zustand der Wohnung nichts miteinander zu tun. Diese Probleme regelt der Mieter über "Mietminderungen" nach § 536 BGB.

Ein Mieterhöhungsverlangen hat grundsätzlich nach gesetzlichen Vorgaben abzulaufen. Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht.

Zu dem befristeten Mietvertrag wurde leider die entscheidende Frage nicht beantwortet.

Dann in's Blaue:

Beinhaltet der Zeitmietvertrag keine der gesetzlich (§ 575 BGB) vorgeschriebenen Begründungen, dann ist er als unbefristeter Mietvertrag anzusehen.

Ein Kündigungsausschluss, eine weitere Möglichkeit einer Befristung, wäre hier nicht möglich gewesen, da die Befristung über 4 Jahre betragen hat.

Da also in beiden Annahmen keine rechtlich vorgeschrieben Befristungen erkennbar sind, wäre der Vertrag von Anfang an ein unbefristeter Vertrag gewesen und brauchte daher natürlich auch nicht verlängert zu werden. Er unterläge zudem den Kündigungsschutzvorschriften des BGB.

Der Vermieter könnte nur mit einer gesetzlich vorgesehenen Begründung kündigen.
Dazu : §§ 573, 573a, 573c, 543 BGB

Mietrechtgesetz aus dem BGB: BGB § 535 BGB bis § 580a BGB
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