Zitat:
Meine Frage ist nun ob es in diesem Fall, obwohl noch keine schriftliche Aufforderung, diese Mängel abzustellen, an die Vermieterin eingegangen ist, eine Möglichkeit gibt, die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten verkürzen zu können.
Mit Zitat antworten
|
Ja, das wäre möglich, wenn Sie einen Grund für eine fristlose (außerordentliche) Kündigung hätten.
Eine Abmahnung an den Vermieter ist erforderlich.
Schauen Sie sich mal die §§ 543 und 569 BGB an.
Mietrecht Gesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch