Genau zu diesem Sachverhalt haben wir eine Textpassage in unserem Mietrecht Ratgeber:
Fristlose Kündigung und Sonderkündigung durch den Mieter
In Ihrem Fall wäre dann der dritte Absatz interessant, in welchem die fristlose Kündigung vor Einzug erläutert wird. Der beidseitige Kündigungsverzicht hat darauf keinen Einfluss, da der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Sollte es ihm jedoch gelingen die Wohnung bis zum 01.03.2012 fertigzustellen, so müssen Sie den Vertrag auch annehmen!
Mietrecht Einfach