Für Beschädigungen der Mietsache haftet der Mieter. Aber auch nur zum Zeitwert. Mietsachschäden können auch über eine private Haftpflicht abgesichert sein.
Der
§ 538 BGB sagt etwas wichtiges über die Abnutzung der Mietsache.
Wenn also Abnutzungsspuren durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, dann gehört das dem Vermieter.