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Alt 27.04.2013, 14:20
cato cato ist offline
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Standard AW: Erbfall - selbst bewohnte Immobilie

Hallo,
ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Wenn Sie schreiben, dass, insofern sich die Ehepartner als gegenseitige Erben eingesetzt haben, der *gesamte gemeinsame Besitz* in den Besitz des überlebenden Ehepartnern übergeht, dann wäre meine Frage hinreichend beantwortet.

Allerdings gilt selbst bei dem Berliner T. wie ja aus Ihrer Vorlage hervorgeht folgendes:
"Sollte eines der Kinder nach meinem Tod von der Mutter den Pflichtteil verlangen, so soll es auch zum Zeitpunkt des Todes der Mutter nur den Pflichtteil erhalten."
Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass ein Kind darauf bestehen kann, sich von dem überlebenden Elternteil "auszahlen" zu lassen.

Wir haben vergangenes Jahr ein anwaltliches T. verfassen lassen, in dem der Anwalt darauf hingwiesen hat, dass selbst wenn die Ehegatten sich als Alleinerben eingesetzt haben, die Eltern als Erben zweiter Ordnung einen Pflchtteilsanspruch haben.

Die Folgefrage ist: wenn ein Pflchtteilsanspruch besteht, geht dann wenigstens das von den Ehegatten gemeinsam bewohnte Haus zu 100% in das Eigentum des überlebenden Ehegatten über oder können auch hier die Eltern des verstorbenen Ehegatten ihren Pflichtteil fordern ?

Ich habe die Frage hier gestellt, weil wir sich widersprechende und unklare Auskünfte erhalten haben, wobei ich ehrlich gesagt nicht verstehen kann, dass man von Anwälten in solch einfachen und grundsätzlichen Fragen keine *eindeutige* Auskunft erhält. So kompliziert erscheint mir diese Frage nämlich nicht.

Danke nochmals & Gruss,
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