Zur Untervermietung an Familienangehörige:
Zitat:
Ein Mieter darf seine gemietete Wohnung auch Familienangehörigen nicht ohne Weiteres als deren Lebensmittelpunkt überlassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt ins ferne Ausland verlagert und selbst überhaupt nicht mehr vor Ort ist (LG Frankfurt am Main).
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