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Alt 14.08.2013, 17:55
Depecheface Depecheface ist offline
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Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Ist aus einer Studie aus Anfang der 90iger an der Meisterschule für Heizungs- und Sanitärtechnik. Mittlerweile sieht es vielleicht auch anders aus, tut aber nicht wirklich zur Sache. Es geht ja um die Einhaltung der Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2000. Es wurden alle messpflichtigen Heizungsanlagen eingestuft, war das Baujahr älter als Oktober 1978, musste die Anlage - falls nicht Niedertemperatur oder Brennwert (alte Anlage 85 Grad Vorlauftemperatur, Gasbrennwert musste die Heizkurve ins Maximum, da die Räume sonst nicht ausreichend warm wurden - schlechte Dämmung fliest aber bei beiden Verbrauchsarten ein) bis 31.12.2006 erneuert werden, es gab Nachfristmöglichkeiten, jedoch nur bis max. 31.12.2008. Die Ermittlung in den Wohnungen erfolgt mit Verdunstungszählern. Für den Gasverbrauch ist ein Gaszähler selbstverständlich. Wie sieht es beim Ermitteln des Ölverbrauchs aus? Ist hier eine Tankinhaltsanzeige nicht zumindest Vorschrift? Es gab/gibt hier nichts, der Tank ist noch im Keller, der Domschacht kurz unter der Kellerdecke und somit ein Abstechen nicht möglich - ergo kann die Festlegung Bestand zur Abrechnung nur mittels Schätzung erfolgen - rechtens?

Weil in einem anderen Forum die ebenfalls irrelevante Möglichkeit der Mieterhöhung erwähnt wurde. Ich bin 2012 eingezogen. Ich bin doch sicherlich nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen ob die Heizungsanlage rechtmässig betrieben wird oder ob hier jemand, egal ob Landratsamt oder Kaminfeger, gepennt hat? Ich darf doch davon ausgehen, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden?

Geändert von Depecheface (14.08.2013 um 18:00 Uhr)
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